BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 167/13
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG; § 14 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn eine fremde Marke in einem Onlineshop im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen. Insbesondere scheide eine unlautere Rufausnutzung aus. Im vorliegenden Fall hatte der Shopbetreiber u.a. mit dem Text geworben: „4 Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)“. Zum Volltext der Entscheidung hier.