BGH: Interne Anweisung zu pauschalem Schadensersatz für Rücklastschriften ist unzulässig

veröffentlicht am 19. März 2009

BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04
§§ 1, 4 UKlaG, §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307, 309 Nr. 5 BGB

Der BGH hat entschieden, dass auch hausinterne Anweisungen, für Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatz zu fordern, gegen die §§ 305 ff. BGB verstoßen und somit unzulässig sind. Im vorliegenden Fall hatte eine beklagte Bank mit Rundschreiben vom 04.05.1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es: „Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) … Wir werden daher – auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung – einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von 15,00 DM belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. […]“ Die Geschäftsstellen verfuhren entsprechend dem Rundschreiben. Der Kläger monierte, dass es sich insoweit um unwirksame AGB, mindestens jedoch unwirksame AGB-gleiche Klauseln handele zur Umgehung der AGB-rechtlichen Vorschriften.

Der BGH führte zunächst aus, dass hausinterne Rundschreiben keine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB seien. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setze gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Dies sei hier nicht der Fall.

Allerdings sei mit dem Rundschreiben gegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verstoßen worden. Danach fänden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gelte dies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nicht nur für die §§ 308 ff. BGB.

Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liege vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der Beklagten erforderlich sei, bedürfe keiner Entscheidung, denn eine solche trete in dem Rundschreiben der Beklagten vom 04.05.1998, das eine Anweisung an alle Geschäftsstellen der Beklagten im Bundesgebiet zur kostenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthalte, offen zutage. Darin werde eingangs darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21.10.1997 für unzulässig erklärt (Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Belastung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin eingestellt habe. Um einen Teil der bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung anfallenden Kosten gleichwohl zu realisieren, sei im Interesse einer „gerechten Preisgestaltung“ aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs „ein teilmodifizierter Arbeitsablauf“ notwendig. Dieser Arbeitsablauf sehe u.a. die Belastung von Kundenkonten ohne eine – naheliegende – Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die irreführende Beantwortung von Kundenrückfragen des Inhalts vor, dass sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung seiner girovertraglichen Pflicht, „stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen“, der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig mache, wenn diese Schecks oder Lastschriften zurückgebe.

Mit dieser Vorgehensweise praktiziere die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21.10.1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Dadurch erreiche sie im Ergebnis dasselbe wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Die interne Anweisung der Beklagten sei auch ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und habe ferner deren typischen Rationalisierungseffekt.

Dass die Beklagte anders als bei einer bloß internen Anweisung im Falle einer wirksamen Vereinbarung einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen durchsetzbaren vertraglichen Anspruch gegen ihren Kunden habe, sei nur von theoretischer Bedeutung, nicht aber von wirtschaftlicher Relevanz; denn in beiden Fällen realisiere die Beklagte den einseitig auf 6,00 EUR festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer – vermeintlichen – Forderung im Kontokorrent.

Die Klausel bezüglich des pauschalierten Schadensersatzes halte auch nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB stand, die im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden könne. Eine Schadensersatzpauschale setze voraus, daß überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen könne. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass  Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden könne, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten habe (§ 280 Abs. 1 BGB).

Der erkennende Senat habe bereits mit seinen Urteilen von 21.10.1997 ausgeführt, daß die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 305 BGB) unwirksame Entgeltklausel auch als Schadensersatzpauschale jedenfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen § 11 Nr. 5 b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 b BGB) die Möglichkeit abschneide, das Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Darüber hinaus sei der Bankkunde aus dem Girovertrag auch nicht verpflichtet, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben werden. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto bestehe nur gegenüber dem Gläubiger aufgrund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank werde nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greife im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei habe sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, daß das Konto nicht gedeckt sei oder aber der Kunde der Belastung widerspreche.

Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt habe, sei er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB stehe der Zahlstelle erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt habe (BGHZ 144, 349, 353; BGH, Urteile vom 10.01.1996 – XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337, vom 01.10.2002 – IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409 und vom 19.12.2002 – IX ZR 377/99, WM 2003, 523, 526). Die Bank müsse dann die Belastung rückgängig machen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu können. Gleiches gelte auch bei einer Rücklastschrift mangels Deckung.

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