BGH: Internetplattform haftet für Urheberrechtsverletzungen, wenn der Betreiber selbst als Verkäufer auftritt

veröffentlicht am 14. April 2016

BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 88/13
§ 77 Abs. 2 S. 1 Fall 2 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass eine Internethandelsplattform wie Amazon, die auch Angebote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgibt, für Urheberrechtsverletzungen in einem solchen Angebot haftet. Die Verantwortlichkeit für eigene Angebote werde nicht dadurch aufgehoben, dass sie von Dritten erstellt und ohne Kenntnisnahme oder Kontrolle übernommen worden seien. Auch das Haftungsprivileg eines Diensteanbieters greife in diesem Zusammenhang nicht, so dass die Plattformbetreiberin sowohl zur Unterlassung als auch zur Tragung der Abmahnkosten verpflichtet sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Haftung Amazon).


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