BGH: Irreführende Kundenbewertungen bei Amazon stellen keine Werbung

veröffentlicht am 27. April 2021

BGH, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S.1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG

Der BGH hat entschieden, dass irreführende Kundenbewertungen bei Amazon keinen Unterlassungsanspruch auslösen. Die beanstandeten Kundenbewertungen, die Behauptungen über eine schmerzlindernde Wirkung der von der Beklagten angebotenen Kinesiologie-Tapes enthalten hätten, seien Äußerungen Dritter. Sie erfolgten, so der Senat, auch in irreführender Weise, weil die behauptete Wirkung medizinisch nicht gesichert nachweisbar sei. Die Beklagte habe mit diesen Kundenbewertungen jedoch nicht für die von ihr angebotenen Kinesiologie-Tapes geworben. Für eine Werbung im Sinne des § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 11 HWG genüge es nicht, dass das Angebot der Beklagten für die irreführenden Kundenbewertungen adäquat kausal gewesen sei. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 11 HWG erfordere vielmehr, dass die Beklagte es darauf angelegt habe, mit den irreführenden Kundenbewertungen ihren Absatz zu fördern. Das sei aber nicht der Fall. Die Beklagte habe die beanstandeten Angaben nicht (mittelbar) veranlasst. Die Kundenbewertungen seien ihr auch nicht deswegen als eigene Werbehandlung zuzurechnen, weil sie sich diese zu eigen gemacht habe. Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen mache, komme es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernehme oder den zurechenbaren Anschein erwecke, sie identifiziere sich mit ihnen. Ob dies der Fall sei, sei aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dieser Maßstab gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Heilmittelwerberecht. Ein Zueigenmachen könne allerdings nicht bestätigt werden: Die Kundenbewertungen seien als solche gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und würden von den Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Irreführende Kundenbewertungen bei Amazon stellen keine Werbung).


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