BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17
§ 890 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass eine Rundfunkanstalt, die sich verpflichtet hat, in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten, auch dafür sorgen muss, dass Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Sie verstößt allerdings nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn der Beitrag nur deshalb weiterhin im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat. Zum Volltext der Entscheidung:
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Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 durch … beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21.08.2017 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Streitwert der Rechtsbeschwerde: 5.000 EUR
Gründe:
I. Der Schuldner ist der Norddeutsche Rundfunk, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihm ist mit Beschluss vom 11.04.2017 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung unter dem Titel „Wirbel um belasteten Bauschutt in Hannover“ in der Sendung „Markt“ vom 13.03.2017 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Nach Zustellung des Beschlusses am 20.04.2017 entfernte der Schuldner den Beitrag aus seiner Mediathek und beantragte eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei Google. Eine weitergehende Internetsuche nach etwaiger Verbreitung des Videobeitrags führte der Schuldner nicht durch. Er wurde erst durch den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin darauf aufmerksam gemacht, dass der streitgegenständliche Bericht am 08.05.2017 auf der Videoplattform YouTube abrufbar und mindestens 153 Male aufgerufen worden war. Dort hatte ihn der Nutzer „G. S. “ eingestellt. Nach Erhalt des Ordnungsmittelantrags veranlasste der Schuldner die Löschung des Beitrags auf YouTube.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 11. April 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags geführt (OLG Celle, GRUR-RR 2018, 46 = WRP 2017, 1390). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Schuldner habe nicht gegen das gerichtliche Verbot verstoßen, indem er nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht für die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags von der Videoplattform YouTube gesorgt habe.
Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung sei allerdings zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands verpflichtet, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch Folge geleistet werden könne. Bei der Unterlassung von Aussagen im Internet habe der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite weder direkt noch über eine Internetsuchmaschine aufgerufen werden könnten. Es gehöre zu den Pflichten des Schuldners, auch die Abrufbarkeit über die am häufigsten genutzte Internetsuchmaschine Google auszuschließen, indem er für die Löschung aus dem Google-Cache sorge. Für Veröffentlichungen durch selbständig handelnde Dritte sei der Schuldner hingegen grundsätzlich nicht verantwortlich. Er müsse lediglich auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und rechtliche oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe.
Danach habe der Schuldner nicht gegen die Unterlassungspflicht verstoßen, weil ihm das Handeln des YouTube-Nutzers „G. S. “ nicht wirtschaftlich zugutegekommen sei. Es könne daher offenbleiben, ob der Schuldner mit einer rechtlich unzulässigen Weiterverbreitung habe ernstlich rechnen müssen. Selbst bei Annahme einer internettypischen Gefahr sei es dem Schuldner nicht zumutbar, die gängigsten Videoportale anlassunabhängig zu kontrollieren. Hiervon wären eine Vielzahl von Kanälen und Social-Media-Plattformen betroffen, deren Auswahl und Einsatz von Suchbegriffen kaum bestimmbar seien. Der Schuldner sei erst nach einem Hinweis verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten auf eine Löschung hinzuwirken. Dieser Pflicht sei der Schuldner nachgekommen.
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Schuldner hat nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.
1. Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachge-brauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 = WRP 2018, 473).
Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 – I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 [juris Rn. 22] – Gebäudefassade; Urteil vom 18. September 2014 I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 – CT-Paradies; Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 28 f. = WRP 2016, 331 – Piadina-Rückruf; Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 32; Urteil vom 19. November 2015 – I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 – Hot Sox; Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 24 = WRP 2017, 305; Urteil vom 4. Mai 2017 I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 Rn. 26 = WRP 2017, 944 – Luftentfeuchter).
Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f. [juris Rn. 16]; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 25 mwN).
Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 26 = WRP 2014, 587 – Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 – Vertragsstrafenklausel; GRUR 2015, 258 Rn. 70 – CT-Paradies; GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter; GRUR 2018, 292 Rn. 25).
2. Im Streitfall war für die Befolgung des gerichtlichen Verbots zunächst erforderlich, dass der Schuldner die Dauerhandlung der Bereitstellung des die angegriffenen Äußerungen enthaltenen Fernsehbeitrags beendete, indem er diesen aus seiner über das Internet erreichbaren Mediathek löschte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 12 = WRP 2017, 328). Dieser Pflicht hat der Schuldner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, genügt.
3. Der Schuldner war darüber hinaus dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen, dass der von ihm aus seiner Mediathek gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner auch dieser Pflicht nachgekommen ist.
a) Die Einwirkung auf Suchmaschinen stellt eine im Rahmen des Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung auf Dritte dar.
Die Tätigkeit von Suchmaschinen, die Nutzer auf im Internet verfügbare Inhalte von Unternehmen hinweisen, die sich im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung des Internets bedienen, liegt im wirtschaftlichen Interesse dieser Unternehmen. Im Falle des Schuldners ist der Suchmaschinenhinweis auf in der Mediathek verfügbare Fernsehbeiträge jedenfalls geeignet, der Mediathek und bereits gesendeten Beiträgen eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit zu verschaffen und zu erhalten. Mithin kommt die Aufnahme von in der Mediathek verfügbaren Beiträgen in Internetsuchmaschinen dem Schuldner wirtschaftlich zugute. Der Schuldner musste auch damit rechnen, dass der aus der Mediathek gelöschte Beitrag durch Speicherung im Suchmaschinen-Cache bis zu dessen Aktualisierung verfügbar bleiben und es somit zu weiteren rechtsverletzenden Abrufen kommen würde (zu Einträgen in Branchenverzeichnissen im Internet vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 29 – Vertragsstrafenklausel; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773, 775 [juris Rn. 26]).
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, angesichts des Umstands, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin den von „G. S. “ bei YouTube eingestellten Beitrag am 8. Mai 2017 über Google aufgefunden habe, könne von einer hinreichenden Einwirkung des Schuldners auf Suchmaschinen nicht die Rede sein.
Mit der Annahme einer Pflicht des Schuldners zur Einwirkung auf Internetsuchmaschinen soll der Perpetuierung der Rechtsverletzung durch den Abruf des Beitrags von nicht hinreichend aktualisierten Suchmaschinenspeichern entgegengewirkt werden, nachdem der Schuldner den Beitrag aus der Mediathek als der von der Suchmaschine erfassten ursprünglichen Quelle gelöscht hat. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass nach Zustellung der einstweiligen Verfügung der Abruf des Beitrags aus dem Cache einer Suchmaschine möglich war, die zuvor auf die Mediathek des Schuldners zurückgegriffen hatte. Der von ihr angeführte Suchmaschinenfund vom 8. Mai 2017 verwies lediglich auf die von einem Dritten in das Internet eingestellte Kopie des Beitrags.
4. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine Verletzung des Unterlassungsgebots liege vor, weil der Schuldner die vom Nutzer „G. S. “ vorgenommene Veröffentlichung des Beitrags auf YouTube nicht unterbunden habe. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Handlungspflicht des Schuldners insoweit nicht bestanden hat.
a) Im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO haftet der Schuldner grundsätzlich nicht für das selbständige Handeln Dritter (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30). Eine Pflicht zur aktiven Einwirkung auf Dritte kommt nur in Betracht, wenn das Handeln des Dritten dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 – Vertragsstrafenklausel; GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Diesem Haftungsmodell liegt die Wertung zugrunde, dass ein Schuldner, der sich zur Erweiterung seiner Handlungsmöglichkeiten der Hilfe Dritter bedient, für das hier-durch gesteigerte Risiko von Störungen einstehen muss (vgl. Staudinger/Rieble, BGB [2015], § 339 Rn. 397; Feddersen in Festschrift Büscher, 2018, S. 471, 473). Dies gilt etwa in der Vertriebskette. Wer rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Produkte an Weiterverkäufer vertrieben hat, hat zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht diese Produkte regelmäßig zurückzurufen, um einer Fortsetzung des Störungszustands in Form des weiteren Vertriebs vorzubeugen (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 35 – Hot Sox; GRUR 2018, 292 Rn. 20).
b) Danach scheidet im Streitfall die Annahme einer Pflicht zur Unterbindung der Veröffentlichung des Beitrags auf dem Videoportal YouTube durch den Nutzer „G. S. “ aus.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Veröffentlichungshandlung des Nutzers komme dem Schuldner wirtschaftlich nicht zugute. Zwar bewirkt die Veröffentlichung auf einem Videoportal im Internet rein tatsächlich, dass mehr Zuschauer vom Inhalt des Fernsehbeitrags des Schuldners Kenntnis erlangen können. Allerdings führt allein die Erweiterung des potentiellen Zuschauerkreises noch nicht zu einem relevanten wirtschaftlichen Vorteil des Schuldners. Sie kann sich – im Gegenteil – zum Nachteil des Internetangebots des Schuldners auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit deren Attraktivität schmälert. Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung fällt weiter ins Gewicht, dass die Veröffentlichung durch einen Dritten ohne Zustimmung des Schuldners dessen Urheberrechte verletzt, die ihm allein die Befugnis einräumen, über Art und Weise der Nutzung seiner Werke zu entscheiden und diese so wirtschaftlich zu verwerten.
Mangels Pflicht des Schuldners, die Veröffentlichung des Beitrags durch einen Dritten zu unterbinden, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Unterlassungsgebots vor.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3, § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. 6 O 67/17
OLG Celle, Entscheidung vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17