BGH, Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16
§ 14 Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 S.2 lit. a EU-VO 207/2009, § 890 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht vorliegt, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfü-gung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, sondern diese lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben. Zum Volltext der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16).