BGH: Keine Rufausbeutung gegeben, wenn fremdes Referenznummernsystem, das sich als Marktstandard etabliert hat, in anderes Nachschlagewerk zu Referenzzwecken vollständig übernommen wird

veröffentlicht am 4. Januar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08
§ 4 Nr. 9 lit. b UWG

Entwickelt ein Unternehmen eine Systematik für ein Briefmarken-Nachschlagewerk und setzt sich diese am Markt als Quasi-Standard durch, so stellt es keine unlautere Rufausbeutung dar, wenn ein Wettbewerber in einem eigenen Nachschlagewerk als Referenz verweist. Dies gilt selbst dann, wenn es dem Nutzer des „alternativen“ Nachschlagewerks durch diese Verfahrensweise ermöglicht wird, im Rechtsverkehr auch ohne Erwerb des „Standardwerks“ dessen Referenznummern zu verwenden. Vgl. zur Verwendung von Standardwerken auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Az. Rs C-418/01 („I.M.S. Health“) zur Frage, ob die Verweigerung einer Lizenz für eine „Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat“ gegenüber Wettbewerbern den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EVG darstellt (wurde konkret bejaht). Zum insoweit wesentlichen Zitat der BGH-Entscheidung:

d) Die Klammerzusätze mit den Markenheftchen-Nummern des Klägers in den Katalogen der Beklagten stellen … keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Nummernsystems des Klägers für Markenheftchen dar.

aa) Die Annahme einer unlauteren Rufausnutzung ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klammerzusätze nach der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung zulässig sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 9.5). Eine vergleichende Werbung liegt nicht vor. Der Streitfall ist nicht mit den Fällen der Bestellnummernübernahme vergleichbar, in denen das Angebot des Werbenden dem Angebot eines anderen Unternehmens als gleichwertig gegenübergestellt wird und zu diesem Zweck die Bestellnummer des anderen Unternehmens in Formularen, Katalogen und Ähnlichem der eigenen Bestellnummer des Werbenden hinzugefügt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2001, Az. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 35 ff. – Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 17 ff.; BGH, Urteil vom 02.12.2004, Az. I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 – Bestellnummernübernahme). Vielmehr ist die Markenheftchen-Nummer des Klägers als solche wesentlicher Bestandteil der von der Beklagten angebotenen Leistung. Sie dient nicht einem Vergleich zwischen den Leistungen der Parteien.

bb) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den für eine Rufausbeutung erforderlichen Imagetransfer begründet, sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Es trifft zwar zu, dass insofern eine offene oder verdeckte Anlehnung an die fremde Leistung genügt. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt dabei aber dem Um stand keine Bedeutung zu, dass dem Verkehr aufgrund der Klammerzusätze im angegriffenen Katalog vermittelt wird, er könne mit ihm weiterhin in der aus dem M. -Katalog gewohnten Weise „arbeiten“, so dass es nicht erforderlich sei, das teurere Produkt des Klägers zu erwerben.

Der Senat hat in der Entscheidung „Tele-Info-CD“ (BGHZ 141, 329, 342 f.) zwar ausgeführt, dass es ein weiterer für eine unlautere Behinderung sprechender Gesichtspunkt ist, wenn ein Unternehmen aufgrund der systematischen Übernahme seiner Leistung dem Preiswettbewerb eines Konkurrenzprodukts ausgesetzt ist, das ohne entsprechenden Herstellungsaufwand auf der unmittelbar übernommenen Leistung aufbaut. Die für den Tatbestand des § 4 Nr. 9 lit. b UWG erforderliche Rufausbeutung hat der Senat jedoch nicht aufgrund dieser Erwägung angenommen. Vielmehr war dafür entscheidend, dass das Angebot der dortigen Beklagten auf den Gütevorstellungen des Verkehrs von der übernommenen Leistung beruhte, weil der Verkehr mit Recht erwartete, dass sich die Verzeichnisse der dortigen Beklagten nicht auf eigene Recherchen stützen konnten, sondern auf die „amtlichen“ Daten der seinerzeitigen Klägerin. Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Denn die Beklagte hat selbst ein Nummernsystem entwickelt, das sie in einem eigenen, gegenüber dem Katalog des Klägers deutlich abweichend gestalteten Katalog vertreibt. Sie hat zudem ein berechtigtes Interesse, aufgrund der Referenzen auf die Nummern des Klägers ihr eigenes Nummernsystem überhaupt erst verkehrsfähig zu machen (vgl. EuGH GRUR 2002, 354 Tz. 54 – Toshiba/Katun).

cc) Auf andere Umstände, aus denen sich ein Imagetransfer vom Kläger auf die Beklagte ergeben könnte, stützt sich das Berufungsgericht nicht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der mündige, von dem Angebot der Beklagten angesprochene Verbraucher, also der Philatelist, Briefmarkenhändler und Auktionator, wird die Klammerzusätze im Katalog der Beklagten als Arbeitshilfe auffassen, die ihm die Kommunikation in den Fachkreisen aufgrund der dort weithin durchgesetzten M. -Nummern erst ermöglicht oder jedenfalls deutlich erleichtert. Auch vor dem Hintergrund des in dem angegriffenen Katalog enthaltenen Quellenhinweises wird der Verbraucher die Nummernsysteme der Parteien weiterhin als nebeneinanderstehend und eigenständig begreifen, ohne die Gütevorstellungen, die sich mit dem System des Klägers verbinden, auf das Nummernsystem der Beklagten zu übertragen.“

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