BGH: Kostenlose Light-Version einer Software berechtigt nicht dazu, die Voll-Version im Internet zum Download anzubieten

veröffentlicht am 6. September 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
§ 839 BGB, 97 Abs. 1 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass vom Softwarehersteller Software nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Herstellers angeboten werden darf, wenn die Software urheberrechtlich geschützt ist und zwar auch dann nicht, wenn der Hersteller eine kostenlose Light-Version anbietet. Der (klagende) Softwarehersteller habe in eine öffentliche Zugänglich machung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie sei zwar mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden gewesen. Bei dem von auf den Download-Server übertragenen Programm habe es sich jedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um eine Vollversion gehandelt. Diese Version habe – anders als die „Lightversion“ – die Datei „License.Key“, die die F-GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufgeführt habe, und die Datei „License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrierungscode enthalten habe, enthalten. Da sich die Einwilligung des Softwareherstellers auf diese konkrete Version nicht bezogen habe, komme es auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion aufgerufen habe werden können.

I