BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 5 und 15 Abs. 2 und 4 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass ein Domainname als Werktitel erst dann markenrechtlichen Schutz erfahren kann, wenn das über den Domainnamen erreichbare Werk zumindest weitgehend fertig gestellt ist. Dies gelte für Internetseiten ebenso wie für andere Werke. Die Kläger hatten im Jahre 2002 die Marke „air-dsl“ eintragen lassen, die Beklagte betrieb die Domains „www. air-dsl.de“ und „www.airdsl.de“. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ihr für die Bezeichnungen „airdsl“ bzw. „air-dsl“ ältere Markenrechte zustünden. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Obwohl die Beklagte die Domains bereits 1998 registrieren ließ, stellte sie erst 2003 dort tatsächlich Inhalte ein. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb zum Zeitpunkt der Eintragung der Klagemarke kein titelschutzfähiges Werk.
Auch eine Vorverlagung des Titelschutzes durch eine Titelschutzanzeige sei nicht gegeben. Zwar habe die Beklagte bereits vor Anmeldung der Klagemarke ihren zukünftigen Internetauftritt angekündigt. Dies sei allerdings nur auf den streitgegenständlichen Domains geschehen und reiche für eine öffentliche Titelankündigung nicht aus. Für eine Vorverlagerung des Werktitelschutzes sei eine öffentliche Ankündigung in branchenüblicher Weise an interessierte Mitbewerber erforderlich. Im Umkehrschluss bejahte das Gericht jedoch eine markenmäßige Benutzung der Domains „www.airdsl.de“ und „www.air-dsl.de“ durch die Beklagte. Sie vertrieb über diese Internetseiten seit dem Jahre 2003 Produkte aus dem Bereich, für den die Kläger die Marke „air-dsl“ eintragen ließen. Dies sei eine markenmäßige Benutzung, gegen die die Kläger Ansprüche geltend machen könnten.
BGH: Markenrechtlicher Schutz von Domainnamen
veröffentlicht am 6. Oktober 2009