BGH: Miturheberschaft besteht bereits bei geringfügigem eigenem Beitrag

veröffentlicht am 24. November 2009

BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 142/06
§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass es für die Annahme der Miturheberschaft an einem Werk bereits ausreicht, wenn der Miturheber nur einen kleinen Beitrag an dem gemeinschaftlich geschaffenen Werk geleistet hat. Wird diese Person in dem Werk auch als Urheber bezeichnet, werde sie ebenso wie die anderen Schöpfer des Werkes als Miturheber – auch im Verhältnis untereinander – angesehen. Zweifelt einer der Beteiligten die Miturheberschaft eines anderen an, müsse er dafür den Vollbeweis erbringen. Im entschiedenen Fall hatten mehrere Architekten einen Workshop gegründet, um einen stadtplanerischen Entwurf zu fertigen. Teil dieses Entwurfes waren so genannte „Kranhäuser“, die einer der beteiligten Architekten nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft für ein anderes Projekt verwandte. Der Beklagte bestand darauf, als Miturheber anerkannt zu werden.

Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass keine Miturheberschaft vorliege, blieb ohne Erfolg. Da der Beklagte im Workshop-Bericht als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft genannt wurde, könne er sich auf die Urhebervermutung berufen. Diese konnte der Kläger nicht wiederlegen. Der Beitrag des Beklagten könne auch nicht aus dem Gesamtwerk herausgelöst werden. Werde bei einem verbundenen Werk nicht klar gestellt, welcher Beitrag von welchem Urheber stamme, seien nach der Urhebervermutung alle Genannten Urheber des verbundenen Werkes. Davon abgesehen liege ein gemeinsames Werk auch dann vor, wenn dieses zunächst gemeinsam entworfen und sodann mit selbständigen Einzelbeiträgen realisiert worden sei.

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