BGH: Nach BGB-InfoV kein Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung erforderlich

veröffentlicht am 16. September 2009

BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
§§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der Onlinehändler einen Verbraucher nicht darüber informieren muss, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben. Eine solche Pflicht könne § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht entnommen werden (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht, (2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 Rdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 BGB-InfoV Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsR-Tonner, 2002, § 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGB-InfoV § 1 Rdn. 22).

§ 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV gebe keinen Anhalt dafür, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsbedingungen, sondern auch die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften von der Informationspflicht erfasst sein sollten. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 3 der Fernabsatzrichtlinie, die durch § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV umgesetzt worden sei, führe Informationen über einen Kundendienst und Garantiebedingungen an. Der Verordnungsgeber habe in § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV den Richtlinientext nicht wörtlich übernommen, sondern eine Informationspflicht über Gewährleistungsbedingungen ausdrücklich angeführt. Das ändere aber nichts daran, dass es sich bei Bedingungen um typischerweise rechtsgeschäftlich gesetzte Regelungen handele. An deren Kenntnis habe der Verbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich über rechtsgeschäftlich vereinbarte Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren könne. Dagegen bestehe auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem besonderen Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gälten und welchen Inhalt diese hätten. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften bestehe in dieser Hinsicht nicht.

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2003 – 416 O 222/03
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2004 – 5 U 17/04

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