BGH: Neue Widerrufsgründe im Einspruchsbeschwerdeverfahren?

veröffentlicht am 5. Dezember 2016

BGH, Beschluss vom 08.11.2016, Az. X ZB 1/16
§ 21 Abs. 1 PatG, § 59 PatG, § 73 PatG, § 79 PatG

Der BGH hat entschieden, dass im Einspruchsbeschwerdeverfahren zu einem Patent durch das Patentgericht keine neuen Widerrufsgründe, die nicht schon Bestandteil des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt gewesen sind, von Amts wegen aufgegriffen und (mit) zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden dürfen. Der Einsprechende hingegen dürfe im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die in der angefochtenen Entscheidung nicht zum Tragen gekommen seien. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien somit diejenigen Widerrufsgründe, die zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, also grundsätzlich nur diejenigen Widerrufsgründe, die die Beteiligten im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt geltend gemacht haben oder die das Patentamt von Amts wegen aufgegriffen habe, nicht aber sonstige Widerrufsgründe, die das Patentamt aufgrund seiner umfassenden Prüfungsbefugnis ebenfalls hätte aufgreifen können. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Einspruchsbeschwerdeverfahren).


Haben Sie ein patentrechtliches Problem?

Benötigen Sie Beratung bei der Anmeldung eines Patents, wurde gegen Ihr Patent Einspruch erhoben oder wurden Sie wegen einer angeblichen Patentverletzung abgemahnt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I