BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 29/09
§§ 3; 7 UWG
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Briefwerbung für Grabmale, die den Empfänger zwei Wochen nach einem Todesfall im Familienkreis erreicht, nicht wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen zu werten sei. Der Beklagte hatte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene verschickt, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hielt ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.
Vorinstanzen:
LG Gießen – Urteil vom 3. April 2008 – 8 O 3/08
OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 U 90/08