BGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08
§ 312d Abs. 4 BGB
Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage erklärt, dass die undifferenzierte Wiederholungen des Gesetzestextes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Information über die Rechte ausreichend sein kann. Es ging unter anderem um folgende Klausel, in der nahezu sämtliche Ausschlussgründe für das Rückgaberecht gemäß § 312 d Abs. 4 BGB aufgeführt wurden, unabhängig von dem jeweils zu Grunde liegenden Warenangebot. Diese Klausel hielt der BGH für wirksam.
Sie genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zustehe, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlasse, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand falle, sei nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel würden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei – ihrer Meinung nach – den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehre, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert werde. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz „unter anderem“ werde die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen werde , dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt seien.
Vorinstanzen:
LG München I, Urteil vom 24.01.2008, Az. 12 O 12049/07
OLG München, Urteil vom 26.06.2008, Az. 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)