BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/14
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB
Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, nach welcher für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 EUR zu zahlen ist, der als „pauschalierter Schadensersatz“ vom Mobilfunkanbieter einbehalten wird, wenn der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung (hier).