BGH: Preisvergleichsportal muss Nutzer bei Angebot auf internen Vertragsvorbehalt gegenüber Portalpartnern hinweisen

veröffentlicht am 6. November 2017

BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 UWG

Der BGH hat entschieden, dass der Anbieter eines Preisvergleichsportals Nutzer darüber informieren muss, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben. Hierbei handele es sich um eine sog. „wesentliche Information“ im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Den Volltext finden Sie hier (BGH – Preisvergleichsportal muss Nutzer bei Angebot auf internen Vertragsvorbehalt gegenüber Portalpartnern hinweisen).


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