BGH: Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne Widerspruch

veröffentlicht am 30. April 2021

BGH, Urteil vom 07.10.1982, Az. I ZR 120/80
§ 926 Abs. 1 ZPO, § 926 Abs. 2 ZPO

Der BGH hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass einer Unterlassungs(hauptsache)klage nicht das Rechtschutzbedürfnis fehlt, allein, weil gegen eine zum Unterlassungsanspruch bereits bestehende einstweilige Verfügung kein Widerspruch eingelegt worden ist, soweit dem Kläger in dem vorausgegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt worden ist (§ 926 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall müsse er sogar zur Vermeidung einer Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung die Klage erheben (§ 926 Abs. 2 ZPO). Weiterhin hat der BGH in seiner Entscheidung zur angemessenen Höhe einer Vertragsstrafe ausgeführt, die gegen ein Einzelhandelsfilialunternehmens festzusetzen war. Zum Volltext der Entscheidung:

 

Bundesgerichtshof

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.1982  durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.04.1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Kaufhausunternehmen, das mehr als 150 Verkaufshäuser betreibt. Am 20. April 1979 warb ihre T. Filiale in der T. Kreiszeitung im Rahmen einer Werbung für Tennisartikel mit der Ankündigung: „… wir bespannen Ihren Schläger kostenlos …“.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung und Förderung der gewerblichen Belange des Sportartikeleinzelhandels gehört, hat die Beklagte durch Schreiben vom 2. Mai 1979 darauf hingewiesen, daß diese Werbung gegen die Zugabeverordnung verstoße, und sie unter Fristsetzung aufgefordert, sich ihm gegenüber mit Wirkung für ihre sämtlichen Filialen zu verpflichten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von DM 50.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in ihrer Werbung die kostenlose Bespannung von Tennisschlägern anzubieten. Die Hauptverwaltung der Beklagten hat daraufhin durch Rundschreiben vom 3. Mai 1979 alle Verkaufshäuser „aus gegebener Veranlassung“ darauf hingewiesen, daß es aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei, Tennisschlägerbespannungen und Reparaturen kostenlos anzubieten und auszuführen. In dem Schreiben wird die jeweilige Geschäftsleitung gebeten, den Abteilungsleiter entsprechend anzuweisen, und gleichzeitig auf das Rundschreiben vom 16. August 1977 hingewiesen, in dem – u.a. – ebenfalls mitgeteilt worden war, daß die Nichtberechnung solcher Service-Leistungen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig sei.

Auf die Abmahnung des Klägers vom 2. Mai 1979 hat die Beklagte mit Schreiben vom 8. Mai 1979 erwidert, sie verpflichte sich dem Kläger gegenüber, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in ihrer Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot von Tennisschlägern deren kostenlose Bespannung anzukündigen. Von dem Inhalt dieses Schreibens hat sie durch Rundschreiben vom 11. Mai 1979 allen Geschäftsleitungen ihrer Verkaufshäuser Kenntnis gegeben; sie hat darin nochmals gebeten, die beanstandeten Angaben sowohl in der Werbung als auch beim Verkauf zu unterlassen, das Bespannen künftig gesondert zu berechnen und die Abteilungsleiter entsprechend anzuweisen.

Der Kläger hat geltend gemacht: Bei einem Unternehmen von der Größenordnung und Finanzstärke der Beklagten sei eine Sicherung der Unterlassungserklärung mit einem Betrag von nur 5.000,- DM unzureichend. Denn die Unterlassungsverpflichtung müsse ihn bzw. seine Mitglieder nicht nur vor einem neuen Verstoß der T. Filiale, sondern darüber hinaus vor einer auf sämtliche Verkaufshäuser der Beklagten bezogenen bundesweiten Werbung sichern.

Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, in ihrer Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot von Tennisschlägern deren kostenlose Bespannung anzukündigen.

Die Beklagte, die ihr Angebot aufrechterhalten hat, hält die Höhe der Vertragsstrafe für ausreichend.

Sie hat ausgeführt: Die Unterlassungsklage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig; jedenfalls sei sie unbegründet. Nach ihrem gesamten Verhalten fehle es an einer Wiederholungsgefahr. In ihrem Verkaufshaus in Tuttlingen sei – und zwar noch vor Eintreffen des Verwarnungsschreibens des Klägers – unverzüglich Anweisung der Geschäftsleitung gegeben worden, Tennisschläger entgegen der Ankündigung nur gegen Bezahlung zu bespannen. Zu dieser Ankündigung sei es auch nur deshalb gekommen, weil der Leiter der Sportartikelabteilung sie ohne Einholung der für jede Werbung erforderlichen Genehmigung der Filialleitung in die mit ihrem sonstigen Inhalt schon genehmigte Anzeige nachträchlich aufgenommen habe. Sie, die Beklagte, habe in ihren Rundschreiben vom 16. August sowie 3. und 11. Mai 1979 mehrfach und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß eine solche Werbung, weil wettbewerbswidrig, zu unterlassen sei. Im Hinblick hierauf und auf den nur sehr geringen bei einer Zuwiderhandlung des Tuttlinger Verkaufshauses zu erwartenden Gewinn im Tennisschlägergeschäft sei auch der Betrag von 5.000,- DM, der im oberen Bereich der im Einzelhandel üblichen Sätze liege, zur Sicherheit des Klägers vollauf ausreichend. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Höhe eines gegenüber einem Verein abgegebenen Strafversprechens im allgemeinen geringer sein müsse, da ein solcher keinen Schaden habe.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig und begründet, weil die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt habe. Es hat ausgeführt: Eine Wiederholungsgefahr sei grundsätzlich erst dann beseitigt, wenn der Verletzer eine hinreichend gesicherte Unterwerfungserklärung abgegeben habe. Die von der Beklagten angebotene Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- DM sei unzureichend gewesen und daher vom Kläger zu Recht abgelehnt worden. Der Betrag einer angemessenen Vertragsstrafe habe nicht deshalb geringer bemessen werden können, weil eine Funktion des Strafversprechens, nämlich die des Schadensausgleichs, für den Kläger als Verein nicht in Betracht komme. Denn die Sicherung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung durch ein Vertragsstrafeversprechen diene in erster Linie dazu, künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern; die Sicherung von Schadensersatzansprüchen sei nur ein Nebenzweck.

Für die Bemessung der Höhe einer als Druckmittel geeigneten Vertragsstrafe komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein ausreichender Druck sei in der Regel dann gegeben, wenn die evtl. Vorteile, die dem Kläger bei einer erneuten Zuwiderhandlung zufließen würden, hinter der versprochenen Vertragsstrafe zurückblieben. Dies sei hier aber deshalb unsicher, weil nicht allein auf die der T. Filiale zufließenden Vorteile abgestellt werden dürfe, sondern in Betracht gezogen werden müsse, daß wegen der nicht ausschließlich zentralen Werbung der Beklagten Wettbewerbsverstöße dieser Art in jeder ihrer Filialen vorkommen könnten.

Für eine entscheidende Verringerung oder gar Beseitigung der Wiederholungsgefahr reichten daher die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen nicht aus. Um eine lückenlose und wirksame Kontrolle ihrer von den mehr als 150 Filialen eigenständig in Auftrag gegebenen Werbung zu gewährleisten, bedürfe es vielmehr – sicherlich zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten erfordernder – organisatorischer Maßnahmen der Beklagten, zu denen diese auch im Zusammenhang mit der angebotenen, durch ein Strafgedinge in Höhe von 5.000,- DM abgesicherten Unterlassungserklärung bislang nicht bereit gewesen sei.

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, für die Klage bestehe ein Rechtsschutzinteresse, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Zwar hat das Berufungsgericht, soweit es das Rechts-Schutzbedürfnis damit begründet hat, daß eine Wiederholungsgefahr bestehe, nicht hinreichend zwischen dem prozessualen Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses an der erstrebten Rechtsverfolgung und dem Erfordernis der Wiederholungsgefahr als materiellrechtlicher Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs unterschieden. Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiell-rechtlichen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (BGH GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 – Cheri -; GRUR 1973, 208, 209 = WRP 1973, 23 – Neues aus der Medizin – m.w.N.). Die Gefahr von Wiederholungen der beanstandeten Wettbewerbshandlung gehört dagegen zur materiell-rechtlichen Klagebegründung, da das gegen künftige Verletzungen gerichtete Unterlassungsbegehren materiell-rechtlich nur dann Erfolg haben kann, wenn auch in der Zukunft entsprechende Verletzungen zu besorgen sind (BGH GRUR 1960, 500, 504 – Plagiatsvorwurf; 1973, 208, 209 = WRP 1973, 23 – Neues aus der Medizin – m.w.N.).

Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich jedoch schon daraus, daß dem Kläger in dem vorausgegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt worden war (§ 926 Abs. 1 ZPO), so daß er zur Vermeidung einer Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung die Klage erheben mußte (§ 926 Abs. 2 ZPO).

2.
Auch die Beurteilung der materiellen Begründetheit der Klage durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

a)
Die Annahme, bei der Verletzungshandlung handele es sich um einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

b)
Die entscheidende und in der Revisionsinstanz angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei die Wiederholungsgefahr noch gegeben gewesen, ist tatsächlicher Natur. Sie ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wesentliche Tatumstände außer acht gelassen hat (BGH GRUR 1964, 274, 275 = WRP 1964, 248 – Möbelrabatt -). Das ist nicht der Fall.

c)
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung für eine Wiederholungsgefahr auch gegenüber einem die Unterlassung begehrenden Verband (§ 13 Abs. 1 UWG) grundsätzlich nur durch die Abgabe einer mit angemessener Vertragsstrafe gesicherten unbedingten Unterwerfungserklärung widerlegt werden kann (BGH a.a.O. – Möbelrabatt -; GRUR 1965, 198, 209 – Küchenmaschine -; 1966, 92, 95 = WRP 1966, 24 – Bleistiftabsätze -; GRUR 1970, 558, 559 = WRP 1970, 391 – Sanatorium -; GRUR 1980, 241, 242 = WRP 1980, 253 – Rechtsschutzbedürfnis -).

Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte der Abgabe einer solchen Erklärung nicht etwa deshalb enthoben, weil der Kläger ein mit 50.000,- DM unangemessen hohes Strafgedinge gefordert hatte. Denn auch eine überhöhte Forderung läßt die grundsätzliche Pflicht des Verletzers unberührt, seinerseits das Erforderliche zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu tun, was er, da er an den Vorschlag des Abmahnenden in keiner Weise gebunden ist, auch in einem solchen Falle durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung mit angemessener, d.h. ausreichend hoher Vertragsstrafe tun kann.

Davon war ersichtlich auch die Beklagte selbst ausgegangen, da sie eine Vertragsstrafeverpflichtung in Höhe von 5.000,- DM ihrerseits angeboten hatte.

Bei der Beurteilung dieses Angebots als zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr unzureichend handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist,

aa)
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß das Strafversprechen gegenüber einem Verband abgegeben wurde und ein solcher durch einen Wettbewerbsverstoß keinen Schaden hat. Entgegen der Auffassung der Revision gibt es keinen zwingenden Grund dafür, die Höhe einer einem Verband gegenüber versprochenen Vertragsstrafe allgemein niedriger zu bemessen (BGH GRUR 1970, 558, 559, 560 = WRP 1970, 391 – Sanatorium -; Pastor, Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., S. 140). Denn für die Sicherung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung steht eindeutig der Zweck der Vertragsstrafe, künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern, im Vordergrund; die Sicherung von Schadensersatzansprüchen stellt insoweit nur einen Nebenzweck dar (BGH a.a.O. – Sanatorium -), der dementsprechend weitgehend vernachlässigt werden kann, wenn die Unterlassungsverpflichtung gegenüber einem nach § 13 Abs. 1 UWG legitimierte Verband übernommen wird.

bb)
Das Berufungsgericht ist weiter ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein müsse, um ihrer hier nach dem unter aa) Ausgeführten allein maßgeblichen Funktion als Druckmittel gerecht zu werden, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden kann. Bei diesem Ausgangspunkt begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht sich – wie die Revision beanstandet – nicht damit auseinandergesetzt hat, daß ein Betrag von 5.000,- DM schon im oberen Bereich der in der Literatur (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einleitung UWG Rdn. 257; Pastor, der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., S. 147; Jacobs, Formularkommentar, 3. Band, 21. Aufl., S. 229) genannten Beispiele angeblich üblicher Vertragsstrafen liege. Denn diesen Beispielen kann in Ermangelung näherer Angaben über die jeweiligen Fallgestaltungen allenfalls ein ganz begrenzter allgemeiner Informationswert, nicht aber eine – sei es auch nur indizielle – Bedeutung für den vorliegenden Einzelfall beigemessen werden, mit dessen Besonderheiten sich das Berufungsgericht seinem eigenen Ansatzpunkt gemäß auseinandergesetzt hat. Dabei hat es rechtsfehlerfrei in erster Linie auf den Umstand abgestellt, daß es sich bei der Beklagten um ein großes Unternehmen mit zahlreichen Filialen handelt und daß deshalb das Risiko der Vertragsstrafe nicht allein im Verhältnis zum möglichen Gewinn aus dem neuerlichen Verstoß einer einzelnen Filiale, sondern zu dem aus einer erneuten Zuwiderhandlung mehrerer Filialen oder gar des ganzen Unternehmens gesetzt werden muß. Es hat weiter auch nicht verkannt, daß es für die Vertragsstrafenhöhe auf die Art des Wettbewerbsverstoßes und seines Zustandekommens sowie auf das übrige im Zusammenhang mit dem Verstoß – auch nachträglich – an den Tag gelegte Verhalten des Verletzers ankommen kann (RGZ 84, 147; BGHZ 14, 163, 169 – Constanze II -; BGH GRUR 1957, 348, 349, 350 = WRP 1957, 73 – Klasen-Möbel -; GRUR 1964, 263, 269 = WRP 1964, 171 – Unterkunde -; GRUR 1965, 155, 156 = WRP 1965, 110 – Werbefahrer -). Es hat dazu festgestellt, daß der Wettbewerbsverstoß nicht nur auf das Versagen eines einzelnen Filialleiters zurückzuführen sei, sondern auch auf einem Organisationsmangel der Beklagten beruhe, der sich bei über 150 Filialen auswirken könne, und daß die von der Beklagten anschließend getroffenen Maßnahmen – zwei Rundschreiben an die Filialen – nicht ausreichend seien, um die Gefahr von Wiederholungen auszuschließen. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Zentrale der Beklagten ihren Filialen M. zukommen läßt, in denen ganze Anzeigenfelder von den Verkaufshäusern frei – der Kontrolle durch die Zentrale entzogen – gestaltet werden können, und daß es daneben eine frei gestaltete Eigenwerbung der Filialen gibt. Weiter hat es – was von der Revision nicht angegriffen wird – festgestellt, daß Direktoren und Abteilungsleiter der Filialen untereinander in einem ständigen Leistungsvergleich stünden und deshalb die Gefahr einer Wiederholung der zugkräftigen, wenngleich unzulässigen Werbung in anderen Verkaufshäusern nicht von der Hand zu weisen sei. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit von Maßnahmen, die über die in zwei Rundschreiben gegebenen Hinweise und die zusätzlich gegebene Anweisung des T. Filialleiters hinausgingen.

Auch diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen, und zwar um so weniger, als – was das Berufungsgericht zusätzlich hätte ausführen können – der Betrag von 5.000,- DM auch im Hinblick auf die Größe, den Umsatz und Ertrag sowie auf die Kapitalausstattung eines Großunternehmens wie der Beklagten so gering erscheint, daß die Annahme der Gefahr einer Vernachlässigung des dadurch bewehrten Unterlassungsversprechens mindestens durch einzelne besonders erfolgsorientierte Filialleiter nicht als erfahrungswidrig angesehen werden kann, solange den Filialen über bloße Hinweise in Rundschreiben hinaus nicht ernsthaft Sanktionen für Wiederholungsfälle angedroht werden.

Die Revision erweist sich somit als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

I