BGH: Regelstreitwert bei Markenlöschung 50.000 EUR

veröffentlicht am 29. März 2006

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss v. 16.03.2006, Az. I ZB 48/05
§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss klargestellt, dass er an einem Regelstreitwert von 50.000 EUR für Markenlöschungsverfahren festhält. Zu beachten ist dabei, dass der Regelstreitwert in Bezug auf eine Markenlöschungsklage festgesetzt wurde, jedoch hieraus keine zwingenden Schlussfolgerungen für anderweitige Markenverletzungsverfahren zu ziehen sind. Der Bundesgerichtshof mochte sich ausdrücklich nicht die Entscheidungs- praxis des Bundespatentgerichts zu eigen machen, welches im Widerspruchsbeschwerde- verfahren einen Regelstreitwert von 10.000 EUR annimmt.

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.03.2006 durch … beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Markeninhabers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 17.11.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000,00 EUR und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000,00 EUR festzusetzen.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 EUR. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt.

Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts im Widerspruchsbe- schwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG GRUR 1999, 64, 65 – Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese Wertfestsetzung für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur Wertfestsetzung auf 10.000,00 EUR für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27).

Vorinstanz: BPatG, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 29 W(pat) 286/02

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