BGH: Rückkehrpflicht des Taxis gemäß § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG gilt nicht immer / Marktverhaltensregelung

veröffentlicht am 19. Oktober 2015

BGH, Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 196/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt. Dem Fahrer eines Mietwagens sei es weiterhin erlaubt, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abzubrechen. Nach diesen Grundsätzen könne eine Rückkehrpflicht nur dann angenommen werden, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge bereit stehe. Dies sei solange der Fall, wie sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befinde einschließlich der vom Mietwagenfahrer eingelegten Pausen, nicht aber mehr vor oder nach Dienstschluss des Fahrers. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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