BGH: Schlampige Unterschrift unter Berufungsschrift reicht aus, wenn die Gerichte die Paraphe längere Zeit als Unterschrift geduldet haben

veröffentlicht am 23. Mai 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 11.04.2013, Az. VII ZB 43/12
§ 130 Nr. 6 ZPO , § 519 Abs. 4 ZPO , § 233 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einer Berufungsschrift nur dann ordnungsgemäß im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist, wenn sie erkennen lässt, dass es sich bei der Unterschrift um den vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung handelt. Allerdings reicht auch eine dieser formalen Anforderung nicht entsprechende Unterschrift aus, wenn sie längere Zeit ohne Beanstandung von den Gerichten akzeptiert worden ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.04.2013 durch … beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17.07.2012 aufgehoben.

Der Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gegenstandswert: 16.165,44 EUR

Gründe

I.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Schlussurteil vom 15. März 2011 verurteilt, an die Klägerin 75.939,63 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Am letzten Tag der Berufungsfrist ging unter dem Briefkopf der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Schriftsatz ein, mit dem namens und in Vollmacht der Beklagten Berufung eingelegt wurde. Dieser Schriftsatz schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe „K. L., Rechtsanwältin“ und einem durch die Namensangabe geführten Schriftzug ab. Die am 23. Mai 2011 eingegangene Berufungsbegründung enthält wiederum die handschriftliche Namensangabe „K. L., Rechtsanwältin“ und einen den Schriftsatz abschließenden unleserlichen Schriftzug.

Unter dem 26. Mai 2011 wies der Vorsitzende darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf das Erfordernis der Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen bestünden. Die Berufungsschrift weise keine Unterschrift, sondern eine „Streichung“ des dort maschinenschriftlich angegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle.

Die Beklagte beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und vorsorglich auch der Berufungsbegründungsfrist unter nochmaliger Begründung der Berufung. Dieser wiederum unter dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten verfasste Schriftsatz endet erneut mit der maschinenschriftlichen Namensangabe „K. L., Rechtsanwältin“ und einem unleserlichen Schriftzug. Die Beklagte trug vor, bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift handele es sich um die Unterschrift der dort namentlich aufgeführten Rechtsanwältin. Diese unterzeichne alle Schriftsätze ausnahmslos mit ihrem Nachnamen „L.“. Über die Jahre habe sich die Unterschrift hin zum aktuellen, bereits seit 2007 praktizierten Schriftbild immer weiter abgeschliffen. Das genaue Schriftbild variiere leicht, je nach Häufigkeit der zu leistenden Unterschriften und nach Tagesform. Die Unterschrift sei bisher von keiner Seite, auch nicht vom Berufungsgericht, beanstandet worden. Im Hinblick darauf sei der Beklagten jedenfalls wegen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Unterschrift nicht hingenommen werde.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2012 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1.
Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verwehrt. Die auf der unzutreffenden Annahme der Versäumung der Berufungsfrist beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004).

2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Beklagte hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Ihr war insoweit jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).

a)
Eine Berufungsschrift ist gemäß § 130 Nr. 6 ZPO i.V.m § 519 Abs. 4 ZPO von dem Prozessbevollmächtigten der Partei eigenhändig zu unterschreiben. Bei der zu leistenden Unterschrift muss es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 – II ZB 19/98, NJW 1999, 60). Ein Schriftzug, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 – VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 und vom 21. Februar 2008 – V ZB 96/07, Grundeigentum 2008, 539). Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vom 26. April 2011 nicht um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Der den Berufungsschriftsatz abschließende Schriftzug lässt sich nicht als lediglich flüchtig niedergelegte und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnete Unterzeichnung mit dem vollen Nachnamen „L.“ werten. Er besteht lediglich aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zusammenlaufen und am oberen Ende sich kreuzend auslaufen. Der Schriftzug lässt keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens der Rechtsanwältin L. auch nur ansatzweise erkennen. Auch bei großzügiger Betrachtung unter der Berücksichtigung der maschinenschriftlichen Namensangabe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 – XII ZB 199/96, NJW-RR 1997, 760) lässt sich die „Schleife“ nicht als Nachname „L.“ deuten. Die Berufung ist damit nicht formwirksam eingelegt; die Berufungsfrist ist nicht gewahrt.

b)
Das Berufungsgericht hat der Beklagten jedoch rechtsfehlerhaft die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt.

aa)
Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Formgültigkeit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem Wiedereinsetzungsantrag sind nicht gerechtfertigt. Sie hält einem Vergleich mit den sonstigen aus den Akten ersichtlichen, unbeanstandet gebliebenen Unterschriften stand.

bb)
Weder der Beklagten selbst noch ihrer Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sie sich zurechnen lassen müsste (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist ein Schuldvorwurf zu machen. Zwar hat sich ein Rechtsanwalt über den Stand der Rechtsprechung zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 – II ZB 19/98, NJW 1999, 60; Beschluss vom 20. Dezember 1978 – IV ZB 115/78, NJW 1979, 877). Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mussten daher auch die höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze bekannt sein. Auf der anderen Seite genießt ein Rechtanwalt jedoch über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus, der eine Vorwarnung gebietet, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will (BVerfGE 78, 123, 126), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (BVerfG, NJW 1998, 1853). Ist daher, wie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich ansatzweise auch aus den Akten ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, durfte sie darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprach (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1990 – I ZB 6/90, NJW-RR 1991, 511; Beschluss vom 28. September 1998 – II ZB 19/98, aaO).

3.
Der Beklagten war daher die beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen. Dementsprechend war der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss aufzuheben.

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.03.2011, Az. 12 O 8219/03
OLG Nürnberg, Urteil vom 17.07.2012, Az. 13 U 856/11

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