BGH: Sind Patentanspruch und Beschreibung widersprüchlich, geht Patentanspruch vor

veröffentlicht am 12. Juli 2011

BGH, Urteil vom 10.05.2011, Az. X ZR 16/09
Art. 69 EPÜ

Der BGH hat entschieden, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen einem Patentanspruch und dessen Beschreibung der Anspruch immer vorgeht. Sei der Patentanspruch eng gefasst, dürfe er nicht an Hand einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden, da der Anspruch durch den Wortlaut begrenzt werde. Das Gericht führte aus, dass, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs mit einer Beschreibungsstelle nicht in Einklang gebracht werden könne, die Beschreibung nicht zur „Korrektur“ des Patentanspruchs herangezogen werden könne; andernfalls würde gegen den Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs verstoßen. Schließlich sei bei der Interpretation zu beachten, dass, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten zur Erzielung einer technischen Wirkung offenbare, allerdings nur eine davon in den Patentanspruch aufgenommen wurde, durch die Benutzung einer der weiteren Möglichkeiten das Patent nicht verletzt werde.

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2007, Az. 4b O 297/06
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008, Az. I-2 U 65/07

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