BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 138/13
§ 87a Abs. 1 S. 1 UrhG
Der BGH hat nach Vorlage an den EuGH entschieden, dass eine (digitale) topografische Landkarte (= Karte, die zur genauen Abbildung der Geländeformen (Topografie) und anderer sichtbarer Details der Erdoberfläche dient) eine Datenbank darstellt und die Übernahme von geografischen Daten aus einer solchen Karte grundsätzlich Urheberrechte in Form von Datenbankrechten verletzen kann. Dafür komme es darauf an, ob wesentliche Teile aus dem Kartenmaterial des Berechtigten entnommen worden seien, was im Einzelfall bestimmt werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Topografische Landkarten als Datenbank).
Sollen Sie widerrechtlich eine Datenbank übernommen haben?
Oder hat sich jemand unbefugt an Ihrer Datenbank bedient? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) in diesem Gebiet bestens bewandert und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.