BGH: Sportwetten-Terminals in Gaststätten unterfallen nicht der Spielverordnung (SpielV)

veröffentlicht am 9. März 2020

BGH, Urteil vom 07.11.2019, Az. I ZR 42/19
§ 3 Abs. 1 S.1 SpielV, § 21 Abs. 2 GlüStV

Der BGH hat entschieden, dass Terminals zur Annahme von Sportwetten, die sich in Gaststätten befinden, nicht der Spielverordnung, genauer, der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV), unterfallen. Die Vorschriften des Glückspielstaatsvertrags seien auf derartige Geräte nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Sportwetten-Terminals in Gaststätten unterfallen nicht der Spielverordnung (SpielV).


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