BGH: Streitwert für Markenlöschungsverfahren beträgt 50.000 EUR

veröffentlicht am 17. März 2020

BGH, Beschluss vom 17.02.2020, Az. I ZB 39/19
§ 33 Abs. 1 RVG

Der BGH hat bestätigt, dass der Streitwert für Markenlöschungsverfahren regelmäßig 50.000 EUR beträgt (vgl. zuvor BGH, Beschluss vom 22.12.2017, Az. I ZB 45/16 mwN). Zum Volltext der Entscheidung:


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Bundesgerichtshof

Beschluss

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.02.2020 durch … beschlossen:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.
Auf den Antrag der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunk-te ist hiervon im Streitfall auszugehen.

II.
Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

III.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2019, Az. 29 W(pat) 44/18

I