BGH: „Telefonieren für 0 Cent“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 27. April 2009

BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05
§§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; 3, 4 Nr. 11 UWG

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit „Telefonieren für 0 Cent“ (am Wochenende und Feiertagen) wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbeanzeige nicht zugleich auf die Anschlusskosten sowie die monatlichen Grundgebühren für den Anschluss hingewiesen wird. Begründet wurde dies durch das Gericht mit der Auffassung, dass der beworbene so genannte „XXL-Tarif“ lediglich einen Preisbestandteil darstellen würde. Damit der Kunde von dem kostenlosen Telefonieren am Wochenende Gebrauch machen könne, sei es erforderlich, dass er zuvor einen Anschluss hat einrichten lassen und er eine monatliche Grundgebühr zahlt. Da diese Telefondienstleistungen nur gemeinsam erworben werden können, sei gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) der gesamte Preis und dessen Bestandteile aufzuführen. Gerade da die streitgegenständliche Werbung sich nicht ausschließlich an Verbraucher richte, die bereits einen Anschluss der Antragsgegnerin besitzen, würden auch Kunden angesprochen, die bei einem anderen Anbieter oder gerade mit einem Umzug befasst sind. Den letzteren Kunden bleibe irreführenderweise verborgen, welche Ausgaben sie tatsächlich tätigen müssten, um den günstigen Tarif der Antragsgegnerin letztlich nutzen zu können.

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