BGH: Terminnennung bei Räumungsverkauf nicht erforderlich

veröffentlicht am 21. Oktober 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 68/07
§ 4 Nr. 4 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein Verkäufer für eine Verkaufsförderungsmaßnahme wie z.B. Rabatt- oder Geschenkaktionen den Anfangstermin nicht bekannt geben muss, wenn diese Aktion bereits begonnen hat. Die gesetzliche Verpflichtung, die „Bedingungen der Inanspruchnahme“ für solche Maßnahmen zu nennen (§ 4 Nr. 4 UWG), gelte bezüglich des Anfangstermins nur dann, wenn dieser noch in der Zukunft liege. Handele es sich bei der Aktion um einen Räumungsverkauf, sei auch kein Hinweis erforderlich, wann dieser Verkauf beendet werde, wenn der Verkäufer sich nicht auf einen zeitlichen Rahmen festgelegt habe. Eine Verpflichtung, sich auf einen zeitlichen Rahmen festzulegen, sei der Regelung auch nicht zu entnehmen. Der Verkäufer könne zunächst offen lassen, ob er später eine zeitliche Befristung festlegt oder ob er einen vollständigen Abverkauf durchführen will. Lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung müsse hingewiesen werden. Schließlich müsse der Verkäufer auch nicht gesondert darauf aufmerksam machen, dass er sich bei der Bewerbung einer bereits begonnenen Aktion um eine Erinnerungswerbung handele, solange für den Kunden erkennbar ist, dass die Maßnahme bereits begonnen hat und unter welchen Voraussetzungen er die versprochenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Eine Entscheidung des BGH vom gleichen Tage, ebenfalls über die Wettbewerbswidrigkeit einer Räumungsverkaufswerbung, fiel jedoch zu Ungunsten des Verkäufers aus (Link: BGH). Auch hier steckt, wie so oft, der Teufel im Detail.

I