BGH: Tiefstpreisgarantie ist zulässig – „Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem Mitbewerber-Angebot liegt“

veröffentlicht am 22. März 2009

BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 48/06
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG

Der BGH hat in Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03 (Link: BGH), entschieden, dass eine Tiefpreisgarantie a la „M. M. – KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE Egal, wer beim Küchenkauf anbietet – Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt.“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot unter anderem Küchen gehörten. Am 27.12.2003 warb sie mit oben stehender Ankündigung. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Einem Unternehmen stehe es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig.

Ein entsprechendes Angebot sei danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und dazu bestimmt sei, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Seien die Preise aber nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert, reiche allein der Umstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt werde, nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Bereits der Sachvortrag der Klägerin rechtfertige nicht die Annahme, dass die Beklagte Mitbewerber mit der beanstandeten Verhaltensweise in unlauterer Weise gezielt behindere. Die Klägerin habe in dieser Hinsicht lediglich vorgebracht, die Beklagte nähme es billigend in Kauf, dass es zu Verkäufen unter Einstandspreis komme. Es genüge aber nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründe, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben würden.

Das beanstandete Verhalten der Beklagten stelle sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren Abfangens von Kunden als wettbewerbswidrig dar. Das Ausspannen und Abfangen von Kunden sei allein dann wettbewerbswidrig, wenn auf Kunden, die bereits dem Mitbewerber „zuzurechnen“ seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden liege insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stelle, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend seien Maßnahmen, die dem Anlocken von Kunden dienten, nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil sie sich auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken könnten, sondern erst dann, wenn sie auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielten oder den Kunden unzumutbar belästigten oder unangemessen unsachlich beeinflussten. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht erfüllt.

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