BGH: Der Übersetzer hat Anspruch auf seine Beteiligung an Verkaufserlösen eines Buchs

veröffentlicht am 8. Oktober 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke im Rahmen ihres urheberrechtlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung eine prozentuale Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher geltend machen können. Im vorliegenden Fall hatte die klagende Übersetzerin dem beklagten Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt eingeräumt und eine Vergütung von 15,00 EUR je Seite des übersetzten Textes erhalten. Nachdem sich die übersetzten Bücher als Erfolg erwiesen, verlangte die Übersetzerin nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages.

Der BGH wies darauf hin, dass das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15,00 EUR je Seite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar branchenüblich gewesen sei, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht absehbar gewesen sei, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt werde, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen sei.

Im Ergebnis berechnete der BGH die zusätzliche Erfolgsbeteiligung ab einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes. Diese betrage bei Hardcover-Ausgaben 0,8 % und bei Taschenbüchern 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises zuzüglich der Hälfte des Nettoerlöses, den der Verlag dadurch erziele, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräume. Dabei sei unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibe und auf die Verwertung der Übersetzung entfalle.

Vorinstanzen:
LG München I, Urteil vom 30.11.2005, Az. 21 O 24780/04 (ZUM 2006, 159)
OLG München, Urteil vom 08.02.2007, Az. 6 U 5649/05 (ZUM-RD 2007, 166)

Pressemitteilung des BGH (JavaScript-Link: PM)

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