BGH: Ein Unternehmen darf Rechtsanwälten usw. für die Kundenvermittlung keine Gewinnspiel-Teilnahme versprechen

veröffentlicht am 3. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.07.2009, Az. I ZR 147/06
§§ 3, 4 Nr. 1 UWG

Der BGH hat nach einer akutellen Meldung der Wettbewerbszentrale entschieden, dass ein Anbieter sog. Vorratsgesellschaften Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung eines Kunden nicht die Teilnahme an einem Gewinnspiel (Preis: Smart-Cabrio) anbieten darf. Derartige Werbung berge bereits nach Auffassung des vorinstanzlich befassten OLG Köln die Gefahr, dass die umworbenen Rechtsanwälte etc. die gebotene kritische Prüfung des Produkts vernachlässigen und ihre Mandanten unsachlich beraten könnten, nur um in den Genuss des in Aussicht gestellten Gewinns zu kommen. Die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung sei schon dann gegeben, wenn die mögliche Erlangung des Gewinns mit in die Prüfungsentscheidung etwa des Rechtsanwalts, zu welcher Vorratsgesellschaft er seiner Mandantschaft rät, mit einfließe. Hierdurch werde die Objektivität des Beraters mehr als von seinem Auftraggeber erwartet und mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt (JavaScript-Link: Wettbewerbszentrale). Die Begründung des Urteils wird in den kommenden Wochen erwartet.

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