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BGH: Unzulässige Angaben bei Lebensmitteln nach der Health-Claims-Verordnung

veröffentlicht am 2. Februar 2017

BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZR 232/15
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO)

Der BGH hat entschieden, dass gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln unzulässig sind, wenn zwar für die enthaltenen Inhaltsstoffe (z.B. Fructose oder Zink) zugelassene Claims  nach der HCVO existieren, die Angaben aber nicht auf den Nährstoff oder die Substanz Bezug nehmen, sondern sich allgemein auf das Gesamtprodukt beziehen. Erst recht unzulässig seien solche Angaben darüber hinaus, wenn sie nicht inhaltlich gleichbedeutend mit den zugelassenen Claims seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – unzulässige Angaben bei Lebensmitteln).


Wird Ihnen ein Verstoß gegen die HCVO vorgeworfen?

Sollen Sie unzulässige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels getätigt haben? Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um für Sie eine Lösung zu finden.


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