BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZR 232/15
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO)
Der BGH hat entschieden, dass gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln unzulässig sind, wenn zwar für die enthaltenen Inhaltsstoffe (z.B. Fructose oder Zink) zugelassene Claims nach der HCVO existieren, die Angaben aber nicht auf den Nährstoff oder die Substanz Bezug nehmen, sondern sich allgemein auf das Gesamtprodukt beziehen. Erst recht unzulässig seien solche Angaben darüber hinaus, wenn sie nicht inhaltlich gleichbedeutend mit den zugelassenen Claims seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – unzulässige Angaben bei Lebensmitteln).
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