BGH: Verletzergewinn wegen Urheberrechtsverletzung ist nur dann herauszugeben, wenn er auf der Urheberrechtsverletzung beruht

veröffentlicht am 2. August 2009

BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 99/06
§ 97a UrhG

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein urheberrechtlich geschuldeter Verletzergewinn, resultierend aus der Nachahmung eines Werks der angewandten Kunst (hier eines Kindersitzstuhls) nur insoweit herauszugeben ist, wie er gerade auf der Urheberrechtsverletzung beruht. Handele es sich nicht um eine identische Nachahmung sei zu prüfen, inwieweit der Kaufentschluss zum Erwerb der Nachahmung gerade auf den übereinstimmenden Merkmalen beruhe. Die für den Kaufentschluss Ausschlag gebenden Elementen setzten sich aus der ästhetischen Gestaltung und der technischen Funktionalität zusammen. Es könne daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung eines urheberrechtlich geschützten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruhe, dass jeder Kaufentschluss – und damit der gesamte Gewinn – allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere wesentliche Umstände wie etwa die technische Funktionalität oder den niedrigen Preis verursacht worden sei (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 – Tchibo/Rolex II). Es bedürfe daher einer besonderen Begründung, weshalb die Entscheidung zum Kauf der unfreien Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes der angewandten Kunst allein oder auch nur überwiegend davon bestimmt sein solle, dass diese Bearbeitung die Züge erkennen lasse, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruhe.

Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht, an welches die Angelegenheit zurückverwiesen wurde, wurde vom Senat darauf hingewiesen, dass der Verletzergewinn auch durch Schadensersatzzahlungen geschmälert werde, die die Beklagte ihren Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch die Klägerin leiste. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Hersteller der rechtsverletzenden Gegenstände auf Herausgabe des Verletzergewinns seien allerdings Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb an seine Abnehmer leiste, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert seien, nicht abzuziehen.

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 – 308 O 269/03
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 – 5 U 133/04

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