BGH: Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung kann sich auch auf Vertriebstätigkeit von Tochterunternehmen erstrecken

veröffentlicht am 19. März 2014

BGH, Beschluss vom 25.02.2014, Az. X ZB 2/13
§ 704 ZPO, § 888 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungschuldner, der über Verkaufszahlen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen hat, auch gegebenenfalls über solche Verkaufszahlen Informationen herauszugeben hat, die seine Tochterunternehmen betreffen. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Beschluss

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.02.2014 durch … beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20.12.2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

A.
Der Gläubiger begehrt die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Vollstreckung einer titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht.

Mit Vertrag vom 15. Januar 2003 verpflichtete sich der Gläubiger, der Schuldnerin Know-how zur Herstellung von elastischen Beuteln für große Mengen von Flüssigkeiten (Flexitanks) zu überlassen. Die Höhe des dafür zu zahlenden Entgelts hängt unter anderem von der Zahl der verkauften und bezahlten Flexitanks nebst Ausrüstung sowie des damit erzielten Bruttogewinns ab. Nach Kündigung des Vertrags nahm der Gläubiger die Schuldnerin erfolgreich auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 – Xa ZR 48/09, GRUR 2011, 455 – Flexitanks).

Nach Rechtskraft des Urteils hat die Schuldnerin dem Gläubiger zur Erfüllung ihrer Verpflichtung tabellarische Auflistungen übergeben. Der Gläubiger hat diese als unvollständig beanstandet und beantragt, die Schuldnerin durch Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Dieser Antrag ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Schuldnerin entgegentritt.

B.
Die kraft Zulassung in vollem Umfang statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich zweier Beschwerdepunkte begründet.

I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Schuldnerin habe ihre Pflicht, Auskunft über den Verkauf von Flexitank-Ausrüstung zu erteilen, auch für die Zeit ab Januar 2010 erfüllt. Ihre Angabe, sie habe solche Gegenstände im genannten Zeitraum nicht mehr separat, sondern nur noch als Bestandteil von Flexitanks verkauft, sei zur Erfüllung dieser Pflicht ausreichend.

Eine Pflicht zu Auskünften über den Verkauf von Flexitanks und Ausrüstung durch eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin ergebe sich aus dem zu vollstreckenden Urteil nicht. Dass die Schuldnerin durch die Einschaltung von solchen Gesellschaften möglicherweise versuche, ihre Auskunftspflicht und den Provisionsanspruch des Gläubigers zu unterlaufen und dass nach der Behauptung des Gläubigers mittlerweile sogar die Produktion der Flexitanks nicht mehr durch die Schuldnerin, sondern durch ein zum gleichen Unternehmensverbund gehörendes drittes Unternehmen erfolge, rechtfertigte nicht die Erstreckung des allein gegen die Schuldnerin gerichteten Titels auf weitere Gesellschaften.

II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1.
Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, die Schuldnerin müsse über Ausrüstung, die sie zusammen mit Tanks verkauft habe, nicht gesondert Auskunft erteilen.

a)
Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit zulässig. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung des Rechtsmittels nicht auf einzelne Teile des Streitstoffs beschränkt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung einer Revision oder einer Rechtsbeschwerde auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – X ZB 1/11, GRUR 2012, 1243 Rn. 4 Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter). Die Beschränkung muss nicht in den Entscheidungstenor aufgenommen werden. Sie kann auch in den Gründen ausgesprochen werden. Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 = WRP 2009, 445 Rn. 17 – Motorradreiniger).

Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Zulassung solle die höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Streitfragen über die Möglichkeit der über den Wortlaut des Auskunftstitels hinausgehenden Auslegung sowie die Erstreckung der Auskunftspflicht auf Tochtergesellschaften ermöglichen.

Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht zweifelsfrei eine Beschränkung auf das Begehren, Auskünfte auch über die Verkaufstätigkeit der Tochtergesellschaft zu erzwingen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel nicht nur im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zugelassen, sondern auch im Hinblick auf weitere Streitfragen zur Auslegung des Titels. Daraus geht zwar nicht hervor, ob das Beschwerdegericht alle von ihm behandelten Streitpunkte als zulassungsrelevant angesehen hat. Gerade deshalb kann der angefochtenen Entscheidung aber nicht zweifelsfrei eine Beschränkung der Zulassung entnommen werden.

b)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Schuldnerin über den Verkauf der unter 1 b des Urteilstenors aufgeführten Ausrüstungsgegenstände auch insoweit gesondert Auskunft zu erteilen, als sie diese zusammen mit Flexitanks verkauft hat.

Die titulierte Verpflichtung erstreckt sich nach Nr. 1 a und b des Urteilstenors auf verkaufte Flexitanks und Ausrüstung wie zum Beispiel Befüllungs- und Entleerungsarmaturen, Entlüftungsventile, Türsicherheits- und Ladesicherheitsausrüstungen. Weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass diese Verpflichtung davon abhängt, ob die genannten Gegenstände einzeln oder gemeinsam verkauft worden sind. Sofern die Schuldnerin mehrere Gegenstände als Einheit zu einem Gesamtpreis verkauft und diesen Preis gegenüber dem Kunden nicht näher aufgeschlüsselt hat, ist sie zwar auch im Rahmen der Rechnungslegung nicht zu einer entsprechenden Preisaufschlüsselung verpflichtet. Sie hat dann aber anzugeben, auf welche einzelnen Gegenstände – Flexitanks und Ausrüstung – sich der angegebene Gesamtpreis bezieht.

2.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht entschieden, die Schuldnerin sei aufgrund des Titels nicht verpflichtet, Auskünfte über die Verkaufstätigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu geben.

a)
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Schuldnerin die zu vollstreckende Pflicht erfüllt hat, nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und die dem Gläubiger daraus zustehenden Rechte herangezogen, sondern das zu vollstreckende Urteil.

Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist es dem Vollstreckungsgläubiger verwehrt, Auskünfte allein deshalb zu erzwingen, weil der Vollstreckungsschuldner materiellrechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist vielmehr der Vollstreckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht gegebenenfalls auslegen muss. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind gegebenenfalls die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 – I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 – Umsatzangaben).

b)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann eine Auskunftspflicht der Schuldnerin über Verkäufe durch eine Tochtergesellschaft jedoch nicht schon deshalb verneint werden, weil sich der Titel nicht gegen diese Gesellschaft richtet.

Es steht zwar außer Zweifel, dass aus dem Titel nur gegen die Schuldnerin selbst vollstreckt werden kann, nicht aber gegen mit ihr verbundene Gesellschaften oder sonstige Dritte. Hieraus ergibt sich aber keine abschließende Schlussfolgerung für die Frage, welche Auskünfte die Schuldnerin selbst aufgrund des Titels zu erteilen hat. Die Auskunftspflicht der Schuldnerin kann sich je nach dem Inhalt des Titels auch auf Umstände beziehen, die nicht unmittelbar Teil ihrer Geschäftstätigkeit sind, über die sie aber dennoch Auskunft erteilen kann, weil ihr die dafür benötigten Informationen zugänglich sind. Ausgeschlossen ist eine Vollstreckung nach § 888 ZPO – unabhängig vom Inhalt des Titels – nur insoweit, als der Vollstreckungsschuldner auch bei Aufbietung aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, die titulierte Verpflichtung zu erfüllen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 6 W 123/04, GRUR-RR 2006, 31 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2008 2 W 60/06, juris Rn. 27).

c)
Im Streitfall gehören zu den Verkäufen, auf die sich die titulierte Verpflichtung bezieht, auch solche Geschäfte, die die Schuldnerin unter Einschaltung einer Tochtergesellschaft als Vertriebsorganisation vorgenommen hat.

Nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils – dessen Wortlaut insoweit den vom Gläubiger im Erkenntnisverfahren gestellten Anträgen entspricht – hat die Schuldnerin zwar lediglich Auskünfte über die von ihr getätigten Verkäufe von Flexitanks und Ausrüstung zu erteilen. Aus den zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass als von der Schuldnerin getätigte Verkäufe auch solche Geschäfte anzusehen sind, bei denen die Schuldnerin eine Tochtergesellschaft beliefert und diese die Ware an Dritte veräußert hat.

In diesem Zusammenhang sind, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, auch die Ausführungen im Berufungsurteil heranzuziehen. Im Erkenntnisverfahren wurde dem Gläubiger bereits vom Berufungsgericht ein zeitlich begrenzter Auskunftsanspruch zuerkannt. Im Revisionsverfahren ist die titulierte Verpflichtung nur in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt worden. Für die Beurteilung der Frage, welche Arten von Geschäften vom Titel erfasst werden, ist deshalb das Berufungsurteil maßgeblich, das im Revisionsverfahren insoweit keine Änderung erfahren hat.

In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, die Auskunftspflicht beziehe sich nicht nur auf von der Beklagten in Eigenproduktion gefertigten Flexitanks. Die Regelungen des Vertrags sollten vielmehr auch für Tochterunternehmen der Schuldnerin bindend sein. Zwar stehe dem Gläubiger gegen diese wohl kein eigener Auskunftsanspruch zu. Gerade deshalb könne er aber von der Schuldnerin Auskunft darüber verlangen, ob und in welchem Umfang sie zur Herstellung von Flexitanks geeignete Materialien an Dritte geliefert habe. Dass für einen solchen Auskunftsanspruch ein Bedürfnis bestehe, ergebe sich auch aus den Feststellungen in einem Urteil, das in einem anderen Rechtsstreit zwischen den Parteien ergangen sei. Danach habe die Schuldnerin Flexitanks hergestellt, die von einem anderen Unternehmen verkauft worden seien, bei dem es sich möglicherweise um ihre Tochtergesellschaft handle.

Diese Ausführungen beziehen sich zwar, wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, in erster Linie auf die unter 1 c des Tenors titulierte Verpflichtung, Auskunft über die Überlassung von zur Produktion von Flexitanks und Ausrüstung geeigneten Materialien an Dritte zu erteilen. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich des Verkaufs von Flexitanks angenommen hat, die von der Schuldnerin hergestellt und von einer Tochtergesellschaft veräußert worden sind, ist jedoch zu entnehmen, dass auch in Zusammenhang mit Nr. 1 a und 1 b des Tenors als von der Schuldnerin verkaufte Flexitanks und Ausrüstung auch solche Gegenstände anzusehen sind, bei deren Veräußerung eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin mitgewirkt hat.

d)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die Schuldnerin die titulierte Verpflichtung nicht durch die Angabe erfüllt, ihre Tochtergesellschaft habe die Geschäftstätigkeit zum 30. September 2012 eingestellt. Die Schuldnerin bleibt jedenfalls verpflichtet, Auskünfte über die im Zeitraum von Januar 2010 bis September 2012 von ihrer Tochtergesellschaft getätigten Verkäufe zu erteilen. Dass die Schuldnerin trotz ihrer Stellung als Muttergesellschaft nicht über ausreichende rechtliche Mittel verfügt, um die zur Erfüllung der Verpflichtung benötigten Informationen von der Tochtergesellschaft zu erlangen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

3.
Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht demgegenüber entschieden, dass sich die unter 1 a und 1 b des Tenors titulierte Verpflichtung nicht auf Verkäufe bezieht, die andere mit der Klägerin verbundene Unternehmen getätigt haben.

a)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es der angefochtenen Entscheidung auch insoweit nicht an einer Begründung.

Das Beschwerdegericht hat zwar nicht näher zwischen Tochtergesellschaften und sonstigen verbundenen Unternehmen differenziert. Seinen Ausführungen, eine Erstreckung der titulierten Pflicht auf dritte Unternehmen sei nicht möglich, lässt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, dass es aus diesem Grund auch eine Auskunftspflicht hinsichtlich sonstiger mit der Schuldnerin verbundener Unternehmen abgelehnt hat.

b)
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich insoweit im Ergebnis als zutreffend.

Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass sich der Vollstreckungstitel nur gegen die Schuldnerin richtet. Anders als für den Verkauf von Flexitanks und Ausrüstung durch Tochterunternehmen lässt sich den im Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidungen aber nicht entnehmen, dass sich die in 1 a und 1 b titulierte Verpflichtung auch auf die Verkaufstätigkeit von Gesellschaften bezieht, die zwar mit der Schuldnerin verbunden sind, von dieser aber nicht beherrscht werden. Angesichts der Vielzahl der insoweit in Betracht kommenden Sachverhaltsgestaltungen könnte eine derart weitreichende Verpflichtung allenfalls dann bejaht werden, wenn die Entscheidungsgründe nähere Ausführungen dazu enthielten, welche Fallgestaltungen vom Titel erfasst sind. Solche Ausführungen finden sich nur hinsichtlich der Verkaufstätigkeit von Tochtergesellschaften und hinsichtlich der Lieferung von Materialien durch die Schuldnerin an Dritte, nicht aber für Veräußerungsgeschäfte von dritten Unternehmen, mögen diese auch in irgendeiner Weise mit der Schuldnerin verbunden sein.

III.
Soweit die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehlern beruht, erweist sie sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

1.
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht allerdings im Ansatz zutreffend geltend, dass sich aus dem Akteninhalt nicht das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ergibt.

Der Gläubiger hat in der Antragsschrift mitgeteilt, er habe die „Ausfertigung“ des zu vollstreckenden Urteils beigefügt. In dem zugehörigen Anlagenband der Gerichtsakten ist lediglich die Kopie einer Ausfertigung des Urteils vom 25. November 2011 abgelegt. Diese enthält nicht die gemäß § 724 ZPO erforderliche Vollstreckungsklausel. Den Gerichtsakten lässt sich, soweit ersichtlich, auch nicht entnehmen, dass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist und dass er diese dem Landgericht oder dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.

2.
Der Vollstreckungsantrag kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium jedoch nicht wegen dieses Mangels zurückgewiesen werden. Dem Gläubiger ist vielmehr im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu geben, eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen.

Ein entsprechender Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil die Schuldnerin das Fehlen einer vollstreckbaren Ausfertigung schon in erster Instanz gerügt hat. Der Gläubiger hat auf diese Rüge nämlich erwidert, das Vollstreckungsgericht habe das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft, Beanstandungen seien nicht bekannt. Aus den Akten ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte, auf die sich diese Einschätzung stützen könnte. Den Ausführungen des Gläubigers ist aber zu entnehmen, dass er die Bedeutung des § 724 ZPO verkannt hat. Vor diesem Hintergrund muss dem Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, bestehende formelle Mängel zu beheben, bevor sein Vollstreckungsantrag aus diesem Grund zurückgewiesen werden kann.

Vorinstanzen:
LG Hannover, Urteil vom 26.07.2011, Az. 6 O 355/06
OLG Celle, Urteil vom 20.12.2012, Az. 7 W 107/11

I