BGH: Verschärfte Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzung

veröffentlicht am 20. Februar 2017

BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. X ZR 30/14
§ 14 PatG, Art. 69 EPÜ 

Der 10. Zivilsenat des BGH hat auf eine „verschärfte“ Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzungen hingewiesen. Danach haftet der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer), die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder in den Verkehr bringt, persönlich auf Schadensersatz, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der in seinen Rechten Verletzte muss hierbei nicht beweisen, dass der Vertreter (Geschäftsführer) zumutbare Maßnahmen unterlassen hat. Vielmehr sei es Aufgabe des betreffenden gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft, im Rahmen einer sog. sekundären Beweislast darzulegen und zu beweisen, dass er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung über die angegriffenen Handlungen vorzubehalten, und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Verschärfte Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzung).


Werden Sie als Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen?

Oder hat Ihr Unternehmen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen einer angeblichen Patentverletzung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.


I