BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 104/12
§ 5 Abs. 1 GewO, § 34d GewO, § 59 Abs. 2 und 3 VVG, § 4 Nr. 11 UWG,
Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter sich nicht wettbewerbswidrig verhält, wenn er Netto-Policen vermittelt und sich dabei, unter Hinweis auf seine Bindung an eine bestimmte Agentur, vom Versicherungsnehmer in seinen AGB einen Vergütungsanspruch versprechen lässt. Damit werde nicht gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz verstoßen. Zum Volltext der Entscheidung hier.