BGH: Wann darf die Kanzlei den Begriff „& Associates“ verwenden?

veröffentlicht am 24. März 2009

BGH, Urteil vom 03.11.2008, Az. AnwSt (R) 10/08
§§ 3, 5 UWG, § 8 BORA

Der BGH hat in diesem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten darauf hingewiesen, dass der Begriff „& Associates“ nicht verwendet werden kann, wenn mit dem derart bezeichneten Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwaltskanzlei keine gesellschaftliche oder partnerschaftliche Verbindung besteht. Der betroffene Rechtsanwalt betrieb eine Einzelkanzlei. Er war ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag im Wirtschaftsbereich. Der Rechtsanwalt stellte für jeden Einzelfall seiner Beratungstätigkeit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam das konkrete Einzelmandat durchführten. Der Betroffene verwendete für seine Schriftsätze, mit denen er als Rechtsanwalt auch gegenüber Dritten nach außen in Erscheinung getreten war, folgenden Briefkopf: „Dr. L. & Associates, Dr. A. L., Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht – Associates: Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH, Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungs-gesellschaft mbH„.

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Betroffene alleiniger Gesellschafter sowohl der Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH als auch der Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH sei. Der durch den Briefkopf hervorgerufene Eindruck einer auf Dauer angelegten interprofessionellen Zusammenarbeit mit zumindest jeweils einem weiteren Angehörigen aus dem Bereich der Steuer- und Unternehmensberatung entspreche mithin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Entgegen der durch die firmenähnliche Kurzbezeichnung „Dr. L. & Associates“ hervorgerufenen Verkehrserwartung profitiert der Mandant gerade nicht vom Sachverstand mehrerer, dauerhaft mit der Kanzlei kooperierender Berufsträger. Der Verkehr kann auch nicht erkennen, dass der Betroffene alleiniger Inhaber der genannten Gesellschaften ist, denn diese firmieren ihrerseits mit den Zusätzen „& Associates“ bzw. „& Partner“. Damit wird der Verkehr durch die gewählte Kurzbezeichnung irregeführt.

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