BGH, Urteil vom 11.10.2017, Az. I ZR 78/16
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 308 Abs. 1 ZPO; § 7 Abs. 2 EichG; § 43 Abs. 2 MessEG; Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Der BGH hat entschieden, dass nicht zwangsläufig eine Täuschung von Verbrauchern vorliegt, wenn die Größe der Umverpackung eines Produkts eine höhere Füllmenge als tatsächlich vorhanden suggeriert („Mogelpackung“). Es komme darauf an, ob der Verkehr bei dem jeweiligen Produkt die Vorstellung habe, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts stehe. Zudem habe das streitgegenständlichen Produkt – ein Tiegel mit Gesichtscreme in einer Pappumverpackung – auf einer Seite der Umverpackung eine Abbildung des enthaltenen Tiegels mit dem Hinweis „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“. Da ein Verbraucher beim Kauf einer Creme in der Regel die Verpackung in die Hand nehme und u.a. Hinweise auf die Zusammensetzung suche, werde ihm die Abbildung des Tiegels und der Hinweis auf seine Originalgröße nicht verborgen bleiben, so dass von einer Fehlvorstellung nicht auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Mogelpackung).
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