BGH: Welche Nutzungsrechte umfasst der sog. Berechtigungsvertrag mit der GEMA? / Berichtet von Dr. Damm & Partner

veröffentlicht am 16. Dezember 2010

BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08
§
812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass ein Berechtigungsvertrag zwischen einem Urheber und der GEMA, der auch die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton umfasst, so auszulegen ist, dass alle Bearbeitungen des Musikwerks zur Umgestaltung zum Klingelton erfasst sind, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar waren. Der Urheber könne kein Zustimmungsrecht für eine Verwertung geltend machen, wenn das in Rede stehende Musikstück zur Herstellung eines so genannten „realtones“ lediglich gekürzt werde. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingeltöne für Mobiltelefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit der Beklagten, die solche Klingeltöne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin den Titel „The Passenger“ in Form eines „Realtone“ zu liefern. Zur Herstellung eines „Realtone“ wird lediglich die Spieldauer der Originalaufnahme gekürzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Klägerin wegen der zur Herstellung des „Realtone“ genutzten Musikwerke mit Ausnahme der GEMA keine Dritten und insbesondere keine Verlage oder Urheber Ansprüche geltend machen könnten. Für den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die Vereinbarung ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin vor.

Die Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 €, die Beklagte lieferte den von ihr hergestellten „Realtone“. Nachdem die E. M. P. GmbH erklärt hatte, die Nutzung des Titels „The Passenger“ als Realtone könne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, kündigte die Klägerin die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Vorschusses von 7.500 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage – bis auf einen Teil des Zinsanspruchs – stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.
Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt gewesen und habe daher die Rückzahlung des Vorschusses beanspruchen können, weil entgegen der Zusicherung der Beklagten außer der GEMA auch noch dem Urheber bzw. dessen Verlag Rechte wegen der Nutzung des Musikwerks als „Realtone“ zugestanden hätten. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes habe mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (nachfolgend: Berechtigungsvertrag 2005) geschlossen. Mit diesem Berechtigungsvertrag 2005 habe er ihr nicht das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung des Musikwerks als Klingelton eingeräumt. Der GEMA sei gemäß § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 lediglich das Wahrnehmungsrecht bezüglich der Verwendung unbearbeiteter und ungekürzter Musikwerke für Klingeltöne eingeräumt worden. Dagegen sei dem Urheber nach § 1 lit. k Abs. 2 des Berechtigungsvertrages 2005 das Recht vorbehalten geblieben, bei Bearbeitungen, Umgestaltungen oder Kürzungen des Musikwerkes einer Verwertung als Klingelton zuzustimmen. Da das Originalmusikwerk zur Herstellung des „Realtons“ verkürzt worden sei, liege das Recht, der Verwertung des Musikwerkes als Klingelton zuzustimmen, beim Urheber.

II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses nicht zu. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Vorschusses ist nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Klägerin nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Die Parteien haben vereinbart, dass der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn wegen der Nutzung des Musikwerks „The Passenger“ als Klingelton in der Form eines „Realtons“ nicht nur der GEMA, sondern auch Dritten, insbesondere Verlagen oder Urhebern, Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erfüllt.

Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes hat mit der GEMA nach den Feststellungen des Landgerichts einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176) geschlossen. Der Senat hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils entschieden, dass Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines solchen Berechtigungsvertrages sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne erforderlich sind, und es daher für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton auch dann lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf, wenn das Musikwerk – wie dies hier der Fall ist – auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (BGH, Urt. v. 18.12.2008 – I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. = WRP 2009, 313 – Klingeltöne für Mobiltelefone I).

III.
Auf die Revision der Beklagten ist danach das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. 16 O 547/06

I