BGH: Wenn eine Corvette in blau gekauft wird, reicht es nicht aus, wenn eine schwarze Corvette geliefert wird / Erhebliche Pflichtverletzung

veröffentlicht am 28. Februar 2010

BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 70/07
§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB

Der BGH hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar gekauft.

Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug wies nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in „Le Mans Blue Metallic“ auf, sondern war schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat die abschließende Entscheidung allerdings dem Berufungsgericht überlassen, da aus Sicht des Senats zu klären war, ob die Parteien nachträglich sich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt hätten (Pressemitteilung des BGH). Auf die Entscheidung hingewiesen hatte Jakob von examensrelevant.de.

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