BGH: Werbeaussagen für Kosmetika müssen nicht wissenschaftlich abgesichert sein

veröffentlicht am 11. März 2016

BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 36/14
§ 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 4, 11 Abs. 2 Buchst. d Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Art. 20 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Der BGH hat entschieden, dass Werbeaussagen über kosmetische Produkte (hier: Rasierer mit Gel) nicht zwangsläufig wissenschaftlich abgesichert sein müssen. Die EU-Kosmetik-Verordnung gehe insoweit dem LFGB (§ 27) vor. Anders liege der Fall, wenn nach Aufmachung der Werbung der Verbraucher diese so verstehen müsse, dass die behauptete Wirksamkeit wissenschaftlich abgesichert sei. Grundsätzlich müsse jedoch derjenige, der behauptet, dass einem Mittel die angepriesenen Merkmale oder Funktionen fehlten, diese Behauptung beweisen. Vorliegend seien die Vorinstanzen von einem zu strengen Beweismaß der Beklagten ausgegangen. Die Entscheidung finden Sie im Volltext hier (BGH – Werbung Kosmetika).


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