BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 52/14
§ 5 HWG; § 4 Nr. 11 UWG
Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung für homöopathische Arzneimittel mit „historischen“ Anwendungsgebieten gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Ein Arzneimittelhersteller, der das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten für registrierte Mittel umgehen wollte, hatte seine Arzneimittel mit dem Hinweis auf eine „Arzneimittel-Historie“ versehen und auf Indikationen hingewiesen hatte, mit denen das Arzneimittel bis Februar 2005 im Verkehr gewesen sein solle. Dies sah der BGH und davor das OLG Stuttgart als unzulässig an, da dem Verbraucher suggeriert werde, dass das Mittel auch heute noch für diese Anwendungsgebiete genutzt werden könne, so dass eine Umgehung des Werbeverbots vorliege.