BGH: Werbung mit dem Hinweis „Vorführwagen“ enthält keine Zusicherung zum Alter des Fahrzeugs

veröffentlicht am 19. September 2010

BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09
§§ 433, 437 BGB

Der BGH hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen worden sei.

Das Alter bzw. die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt habe, stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Vorinstanzen:
LG Konstanz, Urteil vom 16.07.2008, Az. 2 O 263/07
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009, Az. 9 U 176/08

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