BGH: Werbung mit fremden Unternehmenskennzeichen bei Google ist nicht grundsätzlich zu beanstanden / „Beta Layout“

veröffentlicht am 13. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

Der BGH hat entschieden, dass fremde Unter nehmenskennzeichen als Keyword bei Google zu Werbezwecken verwendet werden können, wenn bei der folgenden Übersicht der Suchergebnisse das Unternehmen des so Werbenden in einem deutlich als solches erkennbaren Anzeigenbereich erscheint. Die Beklagte (der negativen Feststellungsklage) führte die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klägerin stellte sie Leiterplatten her und vertrieb diese über das Internet. Die Klägerin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige). In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwendet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-Leiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe von „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt aus:

Betalayout

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass es dahinstehen könne, ob in der Vorgabe eines bestimmten Begriffs gegenüber Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige bereits ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der gewählten Bezeichnung zu sehen sei. Denn im Streitfall werde eine Verwechslungsgefahr dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende. Durch die Eingabe des Begriffs bei der AdWord-Werbung werde lediglich in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“ auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, also anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag nicht als Suchergebnis in der Trefferliste. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuch-maschine handele. Deren Werbung sei grafisch deutlich von der Liste der Suchergebnisse abgegrenzt. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens suche und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingebe, werde jedenfalls dann auf die als elektronischer Verweis (Link) ausgewiesene Internetadresse achten, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik „Anzeigen“ erscheine.

Der Bundesgerichtshof befand, dass hiergegen nichts einzuwenden sei. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetze (vgl. BGHZ 168, 28 Tz. 15 – Impuls, m.w.N.).  Das Oberlandesgericht habe dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Verwendung von Metatags mit Recht ausgeführt, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht bereits deshalb verneint werden könne, weil der als Schlüsselwort verwendete Suchbegriff für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar sei (vgl. BGHZ 168, 28 Tz. 17 – Impuls). Dem Berufungsgericht sei auch darin zuzustimmen, dass die technische Funktion des Schlüsselworts im Rahmen der AdWord-Werbung insofern mit dem Einsatz eines Metatags vergleichbar sei, als sowohl mit dem Metatag als auch mit dem Schlüsselwort das durch Eingabe des Suchworts durch den Internetnutzer in Gang gesetzte Auswahlverfahren beeinflusst werde.

Beide Verfahren unterschieden sich jedoch in dem Ergebnis, das durch den Einsatz des jeweiligen Suchworts erzielt werde. Die Verwendung eines Metatags führe dazu, dass in der Liste der Suchergebnisse (Trefferliste) auch auf das Angebot des Unternehmens hingewiesen werde, das den Metatag gesetzt hat. Dagegen erscheine beim Einsatz eines Schlüsselworts bei der im Streitfall zu beurteilenden Gestaltung die AdWord-Werbung des Unternehmens, das das betreffende Schlüsselwort bei Google gebucht hat, in der neben der Trefferliste stehenden Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass wegen dieses Unterschiedes im Erscheinungsbild der mit Hilfe des Schlüsselworts aufgerufenen Internetseite gegenüber der mit einem Metatag bewirkten Werbung eine Kennzeichenverletzung i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG jedenfalls wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Dies sei zutreffend.

Auch eine unlautere Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs verneinte der BGH – wie das Oberlandesgericht. Der Mitbewerber habe keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehörten vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110, 156, 171 – HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 8.11.2001 – I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 – Mietwagenkostenersatz). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden sei nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers sei gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BGHZ 148, 1, 8 – Mitwohnzentrale.de, m.w.N.). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liege nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stelle, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urt. v. 29.3.2007 – I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 – Änderung der Voreinstellung, m.w.N.).

In dem Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheine, liege, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen habe, noch keine unangemessene Beeinflussung potentieller Kunden.

Eine Vorlage gem. Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei nicht geboten, weil die Markenrechtsrichtlinie auf den Schutz von Unternehmenskennzeichen keine Anwendung finde und sich auch sonst keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht stellten. Auf die Frage, ob die Verwendung eines Begriffs als Schlüsselwort im Rahmen der AdWord-Werbung als kennzeichenmäßige Benutzung anzusehen sei, komme es im Streitfall nicht an. Vielmehr stehe hier allein die tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zur Überprüfung.

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2006, Az. 34 O 179/05
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06

I