BGH, Beschluss vom 06.12.2017, Az. I ZR 167/16
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EU-VO Nr. 1924/2006
Der BGH hat entschieden, dass ein Tee nicht mit der Bezeichnung „Detox“ und „Detox mit Zitrone“ beworben werden darf, da es u.a. an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle. Den Volltext finden Sie hier (BGH – Werbung mit gesundheitsbezogener Angabe „Detox“ nur bei wissenschaftlicher Absicherung).
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