BGH: Werbung mit Preisnachlässen muss auf Ausnahmen hinweisen

veröffentlicht am 25. Juli 2018

BGH, Urteil vom 27.07.2017, Az. I ZR 153/16
§ 5a Abs. 2 UWG

Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit Preisnachlässen, von welcher bestimmte Waren oder Lieferanten ausgeschlossen sind, diese Ausnahmen grundsätzlich schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel benennen muss. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen seien wesentliche Informationen, so dass bei einer Anzeigenwerbung ein Verweis auf eine Internetseite grundsätzlich nicht genüge. Lediglich, wenn es unter Berücksichtigung der dem Produkt innewohnenden Eigenschaften und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich sei, sämtliche wesentlichen Informationen zu diesem Produkt bereitzustellen, sei es zulässig, im Rahmen einer Geschäftspraxis nur bestimmte dieser Informationen anzugeben, wenn für die übrigen Informationen auf eine Webseite verwiesen werde, die die erforderlichen Informationen enthalte. Bei einer Anzeigenwerbung auf einer DIN A4-Seite sei von einer solchen Beschränkung jedoch nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Geschenkte Mehrwertsteuer).


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