BGH: Zögern bei patentrechtlicher Zwangslizenz spricht nicht gegen das öffentliche Interesse an einer einstweiligen Verfügung

veröffentlicht am 22. August 2017

BGH, Urteil vom 11.07.2017, Az. X ZB 2/17
§ 24 PatG, § 85 Abs. 1 PatG

Der BGH hat entschieden, dass in dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich des notwendigen öffentlichen Interesses ein zögerliches Verhalten des Lizensuchers zwar grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Ein solches Verhalten spricht aber nicht automatisch gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Eine Zwangslizenz kann aber grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Öffentliches Interesse nach § 85 Abs. 1 PatG).


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