BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. I ZB 52/15
§ 8 Abs. 3 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 S.1 MarkenG, § 97 MarkenG
Der BGH hat in dieser Entscheidung die methodischen Anforderungen an die Erstellung eines demoskopischen Gutachtens für die Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung einer Marke näher erläutert. So sei zur Erstellung eines solchen demoskopischen Gutachtens zunächst mit einer Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen habe. Erst im Anschluss daran könne bei dem Personenkreis, der das Zeichen kenne, nachgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sehe. Dabei dürfe, so der Senat, die Eingangsfrage den herkunftshinweisenden Charakter des Zeichens nicht bereits suggerieren. Ferner entschied der BGH, dass ein demoskopisches Gutachten den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erbringen könne, wenn es keine grundlegenden methodischen Mängel aufweise und nach Abschlägen einen Kennzeichnungsgrad von über 50% ergebe. Allerdings dürfe zwischen der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens und der Entscheidung über den Löschungsantrag kein „größerer Zeitraum“ liegen, da dies im Regelfall der Verwertung des Gutachtens im Rahmen der Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt entgegenstehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung einer Marke).
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