BGH: Zu den Anforderungen einer Fristsetzung des Verbrauchers an den Händler

veröffentlicht am 26. August 2009

BGH, Urteil vom 12.08.2009, Az. VIII ZR 254/08
§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB

Der BGH hatte darüber zu befinden, unter welchen Umständen die Fristsetzung eines Verbrauchers an einen Händler ausreichend ist, um nach erfolglosem Ablauf Schadensersatz verlangen zu können. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches sei es nämlich, dass dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist gesetzt worden sei, während derer er die Möglichkeit zur Neuleistung oder Nacherfüllung gehabt habe. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer eines gebrauchten Autos den Verkäufer wegen Mängeln am Motor zur „umgehenden“ Beseitigung aufgefordert. Trotz Zusage, sich darum zu kümmern, meldete sich der Verkäufer in der Folgezeit nicht. Der Käufer ließ die Reparatur anderenorts vornehmen und verlangte Ersatz des dafür erforderlichen Geldbetrages. Der Verkäufer verweigerte dies wegen nicht erfolgter Fristsetzung zur Nacherfüllung. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung des Mangels ausreichend sei. Die Angabe eines Endtermins sei für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Die Aufforderung zu einer „umgehenden“ Nacherfüllung setze eine zeitliche Grenze, die gemäß den Umständen des Einzelfalls bestimmbar sei. Zweck der Fristsetzung sei lediglich, dem Schuldner zu zeigen, dass er seine Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne. Dieser Zweck sei durch die Fristsetzung des Käufers erfüllt worden (JavaScript-Link: BGH).

I