BGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. VI ZR 214/10
§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO
Der BGH hat entschieden, dass die Abmahnung eines Zeitungsartikels – jedenfalls kostenrechtlich – nicht getrennt nach der Wort- und Bildberichterstattung erfolgen kann. Die Abmahnungen beträfen dieselbe Angelegenheit, so dass die diesbezüglich erbrachten anwaltlichen Leistungen in einem inneren Zusammenhang stünden und einheitlich zu beurteilen seien. Bei der Bewertung eines Zeitungsartikels auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien die Wort- und die Bildberichterstattung nicht getrennt voneinander zu betrachten. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 20.06.2011 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 04.06.2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten „Abendzeitung“ entstanden sind.
Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift „Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen“ abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22.04.2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23.04.2004 übersandten die Prozessbevollmäch-tigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10-Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.
Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der „Abendzeitung“ vom 6. April 2004 mit dem Titel „O.V. – 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre“ inklusive der damit verbundenen Bildveröffent-lichungen nur noch weitere 125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € zu. Der Unterlassensanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 04.12.2007 (VI ZR 277/06, VersR 2008, 413) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22.05.2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 26.05.2009 (VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269) insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten hat der erkennende Senat als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom 04.06.2010 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten in Ziffer 2 des Tenors geändert und entsprechend dem neu gefassten Widerklageantrag der Beklagten festgestellt, dass der Kläger aus der Berichterstattung in der „Abendzeitung“ vom 06.04.2004 mit dem Titel „O.V. – 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre“ inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichung keinen Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann, der den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89 € übersteigt.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerklage zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Widerklage stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Antrag nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats vom 26.05.2009 umgestellt habe. Denn hierbei handele es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um eine Anpassung des Wortlauts des Antrags an die mit ihm auch schon zuvor angestrebte Sachentscheidung. Es fehle auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches sei dadurch begründet worden, dass sich der Kläger durch die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung von 726,62 € mit Rechnung vom 23. April 2004 einer – über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehenden – Forderung berühmt habe. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht wegen einer etwaigen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs weggefallen. Die möglicherweise eingetretene Verjährung habe keine endgültige Sicherung der Beklagten zur Folge. Ihre hieraus resultierende Rechtsposition biete ihr nicht dieselbe Rechtssicherheit wie ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil.
Die Widerklage habe auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehe kein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der Kläger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, da die Abmahnungen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beträfen. Diese anwaltlichen Leistungen ständen in innerem Zusammenhang, da sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs ein einheitlich zu beurteilendes Ganzes seien. Die Wort- und Bildberichterstattung seien Bestandteil eines Zeitungsartikels. Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung könne nicht ohne Berücksichtigung des Begleittextes beurteilt werden. Durch den Untertitel „Lassen sich scheiden: A. und C.O.“ sei das Bild offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass er mit den anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Textberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits unterschiedliche Ziele verfolgt habe. Sein Vortrag, mit dem anwaltlichen Vorgehen gegen die Textberichterstattung habe er eine erneute Berichterstattung über sein Scheidungsverfahren verhindern wollen, während das anwaltliche Vorgehen gegen die Bildberichterstattung seinem persönlichen Schutz vor Entführungen und Übergriffen gedient habe, greife schon deswegen nicht durch, weil sich die Abmahnung der Bildberichterstattung ausdrücklich auf die Veröffentlichung des Fotos „unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung über die Scheidung zwischen Herrn A.O. und Frau C.O.“ beziehe. Es liege auch ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor.
Abgesehen davon sei die im Streitfall entfaltete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Schädiger nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen. Der Kläger habe keine sachlichen Gründe für eine getrennte Geltendmachung seiner Ansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits dargetan. Soweit er sich auf eine größere Übersichtlichkeit im Hinblick auf die umfangreichen ihn betreffenden Berichterstattungen und die darauf beruhende Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren berufe, fehle es an ausreichend konkretem Sachvortrag zu den ihn betreffenden Berichterstattungen, deren Anzahl und der Art der von ihm betriebenen Verfahren. Es sei auch nicht ersicht- lich, warum einem Schädiger im Falle einer einheitlichen Abmahnung einer Text- und Bildberichterstattung eine längere Frist gesetzt werden müsse als im Falle zweier getrennter, denselben Streitstoff betreffender Abmahnungen, die dem Schädiger am selben Tag übersandt würden. Die Gefahr, dass sich ein späteres einheitliches Verfügungsverfahren komplexer als zwei getrennte Verfahren gestalte, könne ebenso wie unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten allenfalls eine getrennte gerichtliche, nicht hingegen eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung rechtfertigen.
Der Gegenstandswert der Angelegenheit sei insgesamt mit nicht mehr als 50.000 € zu bewerten. Der Gegenstandswert für die Wortberichterstattung sei dabei mit maximal 35.000 € und der für die Bildberichterstattung mit allenfalls 15.000 € anzusetzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die angegriffene Veröffentlichung eine maßvolle Auflage in einem regional auf den süddeutschen Raum begrenzten Verbreitungsbereich aufgewiesen habe, die inhaltliche Richtigkeit der Berichterstattung nicht zu beanstanden gewesen sei, die Berichterstattung als solche nicht kränkend und herabsetzend gewesen sei und die neutrale Bildberichterstattung den Kläger nicht kompromittiere.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1.
Die Widerklage ist zulässig.
a)
Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Neufassung des Widerklageantrags nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats in dieser Sache vom 26.05.2009 (VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269) keine Klageänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des missverständlich formulierten Antrags unter Beibehaltung des bisherigen Rechtsschutzziels. Wie der erkennende Senat in diesem Urteil und in dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 04.08.2009 im Einzelnen ausgeführt hat, war bereits der ursprüngliche Widerklageantrag dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Feststellung begehrte, dass dem Kläger wegen der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht. Es kann offen bleiben, ob der erkennende Senat nach dem Grundgedanken des § 563 Abs. 2 ZPO an die von ihm vorgenommene Auslegung des Widerklageantrags im Urteil vom 26.05.2009 gebunden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18.09.1957 – V ZR 153/56, BGHZ 25, 200, 203 f.; vom 23.01.1963 – Ib ZR 167/61, NJW 1963, 956 f.; GemS-OGB, Beschluss vom 06.02.1973 – GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 398 f.; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 563 Rn. 14; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 563 Rn. 10). Denn er hält an seiner Rechtsauffassung aus den in diesem Urteil und im Beschluss vom 04.08.2009 ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fest.
b)
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 13; BGH, Urteile vom 22.06.1977 – VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 147; vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12; vom 14.04.2010 – IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 8, jeweils mwN). Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der (Wider)Beklagte sich eines Anspruchs gegen den (Wider)Kläger berühmt (vgl. Senatsurteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07, aaO Rn. 14; BGH, Urteile vom 10.10.1991 – IX ZR 38/91, VersR 1992, 762, 763; vom 14.04.2010 – IV ZR 135/08, aaO, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Kläger die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 23.04.2004 zur Zahlung von 726,62 € wegen der Abmahnung der Bildberichterstattung aufgefordert und damit einen ihm zustehenden Anspruch behauptet hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Folgezeit weder die Erfüllung des ihm nach seiner Behauptung zustehenden Anspruchs angemahnt noch den Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat. Denn entgegen der Auffassung der Revision erfordert ein – ein Feststellungsinteresse begründendes – Berühmen keine über die Bestandsbehauptung der vom (Wider)Kläger verneinten Rechtslage hinausgehenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 10.10.1991 – IX ZR 38/91, aaO; vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08, aaO Rn. 19 mwN).
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Feststellungsinteresse auch nicht dadurch entfallen, dass sich die Beklagte seit 01.01.2008 möglicherweise auf die Verjährungseinrede berufen könnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würden die Rechte des Schuldners in unzulässiger Weise verkürzt, wenn ihm nach langer Prozessdauer der Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung genommen und er auf die Erhebung der Verjährungseinrede verwiesen würde. Während durch ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen der Forderung festgestellt wird, berechtigt die Verjährungseinrede den Schuldner nur dazu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Eine Aufrechung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger bleibt unter Umständen möglich (§ 215 BGB).
Abgesehen davon ist das Feststellungsinteresse vorliegend schon deshalb nicht entfallen, weil sich der Kläger auch in der Sache gegen die Widerklage verteidigt und damit weiterhin das Bestehen der den Gegenstand der negativen Feststellungsklage bildenden Forderung behauptet hat.
2.
Die Widerklage ist auch begründet. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89 € hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
a)
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 11.01.2011 – VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, AfP 2011, 184 Rn. 6, jeweils mwN).
b)
Entscheidungserhebliche Rechtsfehler dieser Art sind vorliegend nicht gegeben.
aa)
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden ist. Es hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass ein Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfor-derlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 11.01.2011 – VI ZR 64/10, aaO Rn. 11; vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, aaO Rn. 7, jeweils mwN).
bb)
Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, den Angriffen der Revision standhält. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die anwaltlichen Leistungen des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne betreffen, Vorbringen des Klägers zu dem – in diesem Zusammenhang durchaus maßgebenden (vgl. Senatsurteile vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, aaO Rn. 24; vom 11.01.2011 – VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, aaO Rn. 8 ) – Inhalt des erteilten Auftrags verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Auf diese Frage kommt es nicht an.
cc)
Die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Gegenstand der Widerklage bildenden Anwaltskosten seien im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
(1)
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, aaO Rn. 28 f.; vom 05.10.2010 – VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16, jeweils mwN).
(2)
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sachliche Gründe für eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits nicht gesehen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die Abmahnungen auch in einem einheitlichen Schreiben ausgesprochen werden und als eine Angelegenheit bearbeitet werden können.
(a)
Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, aaO Rn. 23; vom 05.10.2010 – VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16, jeweils mwN).
(b)
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Wort- und Bildberichterstattung Bestandteil eines Zeitungs-artikels war und dass das die Eheleute O. abbildende Foto durch die räumliche Gestaltung und die Beifügung des Untertitels „Lassen sich scheiden: A. und C.O.“ offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist es bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Frage, wo das Bild aufgenommen wurde, keine Bedeutung beigemessen hat.
(c)
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entfalteten anwaltlichen Leistungen stimmten in ihrer Zielsetzung im Wesentlichen überein. Denn das mit ihnen verfolgte Rechtsschutzziel war gleichgerichtet. Der Kläger begehrte die Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Tuns. Aus welcher Motivation heraus er die erneute Veröffentlichung des Textes einerseits und des Bildes andererseits unterbinden wollte, ist demgegenüber unerheblich.
(d)
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer getrennten Verfolgung der Ansprüche auch nicht daraus, dass durch eine getrennte Bearbeitung eine bessere Übersichtlichkeit über die bereits anerkannten und die noch zu verfolgenden Ansprüche gegeben wäre. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob eine differenziertere Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senatsurteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, aaO Rn. 14 mwN). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann und deswegen schwer absehbar war, wie sich der Streitfall entwickeln würde (vgl. Senatsurteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, aaO Rn. 10 mwN).
(e)
Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Gefahr einer erneuten rechtswidrigen Berichterstattung durch die Beklagte – wie die Revision geltend macht – unter den Umständen des Streitfalles nur durch den Ausspruch getrennter Abmahnungen beseitigt werden konnte. Die bis auf zwei Sätze und den Betreff (Unterlassung Text bzw. Unterlassung Foto) identischen Abmahnschreiben datieren vom selben Tag und enthalten dieselbe Fristsetzung für die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Warum eine Beanstandung der Wort- und Bildberichterstattung in einem einheitlichen Schreiben unter diesen Umständen zu einer Rechtsverkürzung geführt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch das Landgericht scheidet bei dieser Sachlage aus.