BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG, § 51 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, Art. 14 GG; Art. 11 Abs. 1, Art. 13 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta
Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke auch dann verlangen kann, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, aber die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen so groß sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen. Zum Volltext der Entscheidung hier.