BGH: Zum Begründungserfordernis für technische Verfahren

veröffentlicht am 8. Juli 2016

BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az. X ZR 141/13
Art. 52 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 EPÜ; § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 PatG, § 1a Abs. 1, 2 PatG

Der BGH hat entschieden, dass eine Lehre zum technischen Handeln dem Patentschutz auch dann zugänglich ist, wenn diese Lehre über die zweckgerichtete Nutzung eines aufgedeckten naturgesetzlichen Zusammenhangs keinen darüber hinaus gehenden „erfinderischen Überschuss“ enthält. Der Erfinder müsse weder erkannt haben, warum die technische Lehre der Erfindung funktioniere, noch müsse er hierfür eine wissenschaftliche Begründung liefern. Es reiche aus, dass er dem Fachmann an die Hand gebe, was dieser benötige, um die technische Lehre der Erfindung auszuführen. Dies sei vorliegend erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Technische Verfahren).


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